Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2012 – II-6 WF 113/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.II6WF113.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Be­schwer­de des Antragstellers vom 24.04.2012 ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 17.04.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011, AZ: 81 FH 279/10, ab dem 01.01.2012 begehrt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_1

Der Antragsteller ist der Vater der Kinder A, geboren am 01.07.2003, und B, geboren am 04.04.2005. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter, der Antragsgegnerin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_2

In dem Verfahren Amtsgericht –Familiengericht- Paderborn, AZ: 81 FH 279/10, wurde der Antragsteller mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2011 verpflichtet, ab dem 01.12.2010 an seine beiden Kinder Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. In diesem Verfahren war das Kreisjugendamt Q als Beistand beigeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_3

Mit Schreiben vom 21.10.2011 forderte der Antragsteller das Kreisjugendamt Q in dessen Eigenschaft als Beistand auf, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der bestehende Unterhaltstitel auf Zahlung von 105 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe reduziert wird. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 30.11.2011 das hiesige Verfahren eingeleitet, in dem er die begehrte Abänderung gegenüber der Kindesmutter geltend macht. Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens hat der Antragsteller vorab die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Dieser Antrag ist der Kindesmutter noch im Dezember 2011 zugegangen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_4

Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, Unterlagen einzureichen, die die begehrte Abänderung rechtfertigten. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die entsprechenden Unterlagen unter dem 17.01.2012 zur Verfügung gestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_5

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.01.2012 erklärt, dass ab dem 01.02.2012 auf weitergehende Rechte aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011 verzichtet werde, soweit mehr als 105 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes gefordert werden.

8

Das Amtsgericht –Familiengericht- hat sodann den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 12.04.2012 zurückgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht –Familiengericht- mit Beschluss vom 02.05.2012 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

10

II.

11

Die sofortige Beschwerde ist in dem Umfang der erfolgten Bewilligung begründet, im Übrigen unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_7

Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab dem 01.01.2012 begehrt, hat sein Antrag Aussicht auf Erfolg, §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 ZPO.

13

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist nach § 240 FamFG statthaft.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_8

Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.01.2012 erklärt hat, sie werde ab dem 01.02.2012 auf weitergehende Rechte aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 24.01.2011 (AZ: 81 FH 279/10) verzichten. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn aus dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann. Solange der Gläubiger jedoch den Titel in nicht abgeänderter Form in Händen hält, droht eine jederzeitige Vollstreckung in Höhe des titulierten Betrages (OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 1938; im Ergebnis auch OLG Frankfurt NJW-RR 1986,944; Zöller-Philippi, 29. Aufl., § 114 Rdnr. 32). So hat auch vorliegend das Kreisjugendamt Q trotz der im Prozess abgegebenen Erklärung der Antragsgegnerin bis April 2012 weiterhin die Unterhaltsbeträge für beide Kinder in voller Höhe - d. h. nicht entsprechend des erklärten Vollstreckungsverzichts- vollstreckt .

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_9

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts -Familiengerichts- ist der Antragsteller auch nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Denn dieser Weg ist nicht als der einfachere einzustufen, da das hiesige Verfahren bereits anhängig ist und fortgeführt werden kann, während eine Vollstreckungsgegenklage neu zu erheben wäre.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_10

Soweit das Kreisjugendamt Q mit Schreiben vom 05.06.2012 erklärt hat, dass bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich des Abänderungsverfahrens keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem streitgegenständlichen Titel eingeleitet würden, steht dieses dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Denn der Inhalt dieses Schreibens zeigt gerade die Notwendigkeit, im vorliegenden Verfahren eine abändernde Entscheidung hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes herbeizuführen, da das Kreisjugendamt eine weitere Vollstreckung offenbar vom Ausgang des hiesigen Verfahrens abhängig machen will.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_11

Da der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin noch im Dezember 2011 zugegangen ist, kann der Antragsteller ab dem 01.01.2012 Anpassung des Kindesunterhaltes beanspruchen, §§ 240 II S. 4, 238 III S. 4 FamFG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_12

Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2011 begehrt, hat sein Antrag dagegen keine Aussicht auf Erfolg.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_13

Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für diesen Zeitraum steht entgegen, dass der Antragsteller vorgerichtlich nicht die Antragsgegnerin, sondern das Kreisjugendamt Q in dessen Eigenschaft als Beistand in dem Ursprungsverfahren mit Schreiben vom 21.10.2011 aufgefordert hat, der begehrten Abänderung des streitgegenständlichen Unterhaltstitels zuzustimmen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_14

Eine Beistandschaft des Kreisjugendamtes bestand jedoch am 21.10.2011 nicht mehr. Die Beistandschaft aus dem Verfahren Amtsgericht -Familiengericht- Paderborn, AZ: 81 FH 279/10, war vielmehr beendet. Die Beendigung ist durch Erledigung der Aufgabe, d.h. mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 24.01.2011, eingetreten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_15

Aus § 1918 III BGB ergibt sich, dass die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung endet. Diese Vorschrift ist über die Verweisungsnorm des § 1716 S. 2 BGB auf den Beistand entsprechend anwendbar (so auch Palandt- Diedrichsen, § 1715 Rdnr. 1; a.A. OLG Hamm JAmt 2004, 144). Der entsprechenden Anwendung der zitierten Norm aus dem Pflegschaftsrecht steht § 1715 BGB nicht entgegen. Zwar finden sich in dieser Vorschrift Beendigungsgründe speziell für den Beistand. Beendigung der Beistandschaft tritt danach ein, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Beistandschaft entfallen. Die Auflistung der Beendigungsgründe in § 1715 BGB ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht abschließend. Das ergibt sich schon aus § 1717 S. 1 BGB, der einen weiteren Beendigungsgrund bei bestehender Beistandschaft nennt. So soll die Beistandschaft enden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Auch die Verweisungsnorm des § 1716 S. 2 BGB auf das Pflegschaftsrecht steht mit der Auffassung des Senats in Einklang. Denn die Vorschrift nennt im zweiten Halbsatz des Satzes 2 ausdrücklich Normen aus dem Pflegschaftsrecht, die nicht für das Beistandsrecht entsprechende Geltung beanspruchen sollen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 1918 III BGB ebenfalls von der entsprechende Anwendung auf das Beistandsrecht ausgenommen werden sollte, hätte es nahe gelegen, diese Vorschrift ebenfalls als Ausnahmevorschrift in § 1716 I S. 2 2. HS BGB aufzunehmen.

22

Eine neue Beistandschaft ist unstreitig nicht eingerichtet worden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-09-11/ii-6-wf-113-12#rd_16

War die Beistandschaft des Kreisjugendamtes Q jedoch mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 24.01.2011 beendet, war das erst mit Schreiben vom 21.10.2011 erfolgte Abänderungsbegehren gegenüber dem Jugendamt wirkungslos; erst mit dem im Dezember 2011 erfolgten Zugang der Antragsschrift im hiesigen Verfahren wurde die Antragsgegnerin wirksam in Verzug gesetzt, so dass gemäß §§ 240 II S. 3, 238 III S. 4 FamFG ab dem folgenden Monat, hier Januar 2012, der Herabsetzungsantrag des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat.