Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1715#abs-1 (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1715#abs-2 (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

§ 1714 § 1716