Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1713 Antragsberechtigte
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1713#abs-1 (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1713#abs-2 (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1713 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- OLG Hamm, 24.03.2014 – 12 WF 11/14
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- OLG Celle, 10.04.2012 – 10 UF 65/12
- OLG Schleswig, 11.07.2014 – 10 UF 87/14
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 13 WF 21/25
- KG, 24.03.2021 – 3 UF 1122/20Zitiert von 10
- AG Kassel, 15.02.2019 – 532 F 3070/17 UKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1713 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Familienrecht finden
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 04.05.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2023 (siehe Fassungen).
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 1713 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
-
09.04.2002 Ausfertigung
§ 1713 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.