Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Stand: 10.06.2019
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 234 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- OLG Brandenburg, 08.03.2017 – 10 WF 27/17Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- BGH, 02.12.2020 – XII ZB 303/20Kindesunterhaltssache: Rückwirkende Genehmigung von Verfahrenshandlungen durch den sorgeberechtigten Elternteil nach Beendigung der Beistandschaft des Jugendamts; Heilung des Vertretungsmangels in jeder Lage des VerfahrensZitiert von 6
- BGH, 03.07.2014 – III ZR 502/13Amtshaftung des Jugendamtes: Aufklärungspflichten gegenüber den leiblichen Eltern bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie; Schutzzweck der verletzten AmtspflichtZitiert von 7
- AG Kassel, 15.02.2019 – 532 F 3070/17 UKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.