Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
Stand: 10.06.2019
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1714 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG München, 14.02.2024 – M 18 E 23.5867Zitiert von 3
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 25
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- AG Sonneberg, 04.04.2025 – 1 F 333/24
Zuletzt entschieden
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