Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1714 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG München, 14.02.2024 – M 18 E 23.5867Zitiert von 3
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- AG Sonneberg, 04.04.2025 – 1 F 333/24
- OLG Hamm, 24.03.2014 – 12 WF 11/14
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 12.06.2003 – 2 WF 101/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1714 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.