Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1714 Eintritt der Beistandschaft

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

FamilienrechtBund7 Entscheidungen

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

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