Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

§ 1716 § 1741