Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Stand: 10.06.2019
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.