Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 9 Anrechnung von Leistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 10.03.2016 – 1 A 1161/14Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2017 – 6 K 1825/15
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 – 3 K 3061/15Zitiert von 1
- VG Köln, 25.02.2016 – 3 K 236/15
- VG Karlsruhe, 19.12.2013 – 9 K 200/12
- OVG NRW, 20.02.2015 – 1 A 1091/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Siegburg, 14.11.2024 – 5 Ca 894/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2017 – OVG 4 B 8.16
- VG Düsseldorf, 03.07.2014 – 13 K 4374/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/9#abs-1 (1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören. Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/9#abs-2 (2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/9#abs-3 (3) Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/9#abs-4 (4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.