Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 19.12.2013 – 9 K 200/12
- VG Trier, 18.11.2014 – 1 K 1456/14.TR
- BVerwG, 29.07.2021 – 5 C 18/19Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer künstlichen BefruchtungZitiert von 23
- VG Stuttgart, 21.12.2015 – 12 K 1638/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.02.2015 – 1 A 1091/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
Zuletzt entschieden
- VG München, 20.06.2025 – M 17 K 24.1828
- OVG NRW, 09.12.2022 – 1 A 258/21Zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 04.11.2021 – 2 K 629/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/8#abs-1 (1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/8#abs-2 (2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/8#abs-3 (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/8#abs-4 (4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch
Satz 3 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/8#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.