Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
Stand: 10.06.2019
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.