Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 10 Beihilfeanspruch
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/10#abs-1 (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/10#abs-2 (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 10 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.07.2012 – 5 C 1/12Beihilfe bei fehlendem Nachweis einer Krankenversicherung; fehlende Rechtsgrundlage für Leistungsausschluss
- BVerwG, 19.07.2012 – 5 C 1.12Zitiert von 36
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- VG Greifswald, 20.11.2014 – 6 A 1692/12Zitiert von 3
- VG Berlin, 24.03.2011 – 7 K 235.09
- BVerwG, 05.03.2021 – 5 C 14/19Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher VerordnungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 25.09.2014 – 6 A 902/12
- VG Greifswald, 25.09.2014 – 6 A 77/13Zitiert von 4
- VG Magdeburg, 23.04.2013 – 5 A 18/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.