Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 10 Beihilfeanspruch
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.07.2012 – 5 C 1/12Beihilfe bei fehlendem Nachweis einer Krankenversicherung; fehlende Rechtsgrundlage für LeistungsausschlussZitiert von 33
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- VG Greifswald, 20.11.2014 – 6 A 1692/12Zitiert von 3
- VG Berlin, 24.03.2011 – 7 K 235.09
- BVerwG, 05.03.2021 – 5 C 14/19Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher VerordnungZitiert von 6
- VG Greifswald, 25.09.2014 – 6 A 902/12
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 25.09.2014 – 6 A 77/13Zitiert von 4
- VG Magdeburg, 23.04.2013 – 5 A 18/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2012 – 1 L 111/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/10#abs-1 (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/10#abs-2 (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: