Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Stand: 01.01.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 – 5 K 104.15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-1 (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete oder durch ein Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung veranlasste Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 oder § 111c Absatz 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-2 (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-3 (3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-4 (4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-5 (5) Kosten für die Hin- und Rückfahrt einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/34#abs-6 (6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.