Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 12 Ärztliche Leistungen
Stand: 01.01.2026
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.10.2024 – 3 K 4753/22
- VG Gera, 03.04.2017 – 1 K 546/16 Ge
- VG Düsseldorf, 02.04.2020 – 13 K 9733/18Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 06.11.2013 – 12 K 4437/12
- BVerwG, 30.09.2011 – 2 B 66/11Beihilfe für beidseitige Beinverlängerung; beihilferechtlicher Krankheitsbegriff; beihilferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für Beihilfegewährung; Gebot erschöpfender SachaufklärungZitiert von 21
- VG Augsburg, 22.08.2019 – Au 2 K 18.736
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 29.01.2015 – 6 A 2/15
- VG Halle, 08.05.2013 – 5 A 171/11
- OVG Niedersachsen, 24.10.2012 – 5 LA 313/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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