Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 12 Ärztliche Leistungen

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.

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