Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Stand: 01.04.2024
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Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.