Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

§ 12 § 14