Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 31 Fahrtkosten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.03.2021 – 5 C 14/19Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher VerordnungZitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2019 – 10 A 11063/19
- OVG Schleswig, 25.06.2024 – 2 LB 3/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.06.2020 – 13 K 6587/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 06.11.2023 – 1 A 1446/19Zitiert von 1
- VG Hannover, 06.07.2022 – 2 A 2661/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-1 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-2 (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-3 (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-4 (4) Erstattet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-5 (5) Nicht beihilfefähig sind
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31#abs-6 (6) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn
Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.