Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Stand: 01.01.2026
Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 33 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.11.2022 – 5 A 1/21Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion bei einem Lipödem des Stadiums IIZitiert von 15
- OVG NRW, 23.10.2018 – 1 A 933/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2017 – 1 A 1419/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2024 – 2 S 1904/23Zitiert von 4
- VG Minden, 19.04.2018 – 12 K 412/17Zitiert von 2
- VG Potsdam, 14.07.2017 – VG 2 K 1191/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.12.2023 – 3 K 157/22Zitiert von 1
- VG Köln, 09.10.2020 – 1 K 13421/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 – OVG 10 N 62/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2024 in Kraft
§ 33 geändert durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
24.07.2018 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
-
25.10.2016 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.