Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.11.2022 – 5 A 1/21Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion bei einem Lipödem des Stadiums IIZitiert von 12
- OVG NRW, 23.10.2018 – 1 A 933/17
- OVG NRW, 13.06.2017 – 1 A 1419/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2024 – 2 S 1904/23Zitiert von 4
- VG Minden, 19.04.2018 – 12 K 412/17Zitiert von 2
- VG Potsdam, 14.07.2017 – VG 2 K 1191/15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.12.2023 – 3 K 157/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 – OVG 10 N 62/20
- OVG NRW, 14.11.2016 – 1 B 943/16Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn
1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.