Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 16.10.2019 – 9 K 8419/18
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 – 2 S 2194/18Zitiert von 9
- VG Ansbach, 20.01.2023 – AN 18 K 22.01103Zitiert von 3
- VG Augsburg, 22.08.2019 – Au 2 K 18.736
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-1 (1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-2 (2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-3 (3) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-4 (4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-5 (5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26a#abs-6 (6) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.