§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/136#abs-1 (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/136#abs-2 (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/136#abs-3 (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/136#abs-4 (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 136 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 5 S 3092/08Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 66/14.NEZitiert von 7
- OVG NRW, 20.11.2015 – 7 D 70/14.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 67/14.NEZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 8/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 136 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.