§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Stand: 10.06.2019
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 137 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 174/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 – 5 S 163/09Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.11.2018 – 2 D 10/17.NEZitiert von 7
- BVerwG, 08.07.2009 – 4 BN 12.09Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 7/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 8/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2024 – 7 D 159/22.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 137 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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