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Artikel 1 · BT-Drs. 10/4630 · S. 61

Zu Artikel 1 (Erweiterung des Bundesbaugesetzes)

Zu Artikel 1 (Erweiterung des Bundesbaugesetzes)
Zu Nummern 1 und 2 (Überschrift; Erstes Kapi-
tel. Allgemeines Städte-
baurecht)
Die neue Bezeichnung des Gesetzes soll der Ge-
samtüberprüfung und Zusammenfassung der bis-
her im wesentlichen in Bundesbaugesetz und Städ-
tebauförderungsgesetz geregelten Materien Rech-
nung tragen. Zum Aufbau des Gesetzes vgl. A I 3.
Zu Nummer 3 (§ 1 — Aufgabe, Begriff und Grund-
sätze der Bauleitplanung)
§ 1 des Bundesbaugesetzes hat folgenden Wortlaut:
„§ 1
Aufgabe, Begriff und Grundsätze
der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauli-
che und sonstige Nutzung der Grundstücke in der
Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzube-
reiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs-
plan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzu-
stellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-
ordnung und Landesplanung anzupassen.
(5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene Ent-
wicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergeb-
nisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind,
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksich-
tigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so
soll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Auswir-
kungen für Bauleitpläne in Betracht kommen.
Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bau-
leitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so hat
sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht
des Flächennutzungsplans oder in der Begründung
des Bebauungsplans darzulegen.
(6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städte-
bauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allge-
meinheit entsprechende sozialgerechte Bodennut-
zung g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 552.230 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 10/4630, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.006–809.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 6beb8c0809c344a3….

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