Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 10/4630 · S. 61
Zu Artikel 1 (Erweiterung des Bundesbaugesetzes)
Zu Artikel 1 (Erweiterung des Bundesbaugesetzes) Zu Nummern 1 und 2 (Überschrift; Erstes Kapi- tel. Allgemeines Städte- baurecht) Die neue Bezeichnung des Gesetzes soll der Ge- samtüberprüfung und Zusammenfassung der bis- her im wesentlichen in Bundesbaugesetz und Städ- tebauförderungsgesetz geregelten Materien Rech- nung tragen. Zum Aufbau des Gesetzes vgl. A I 3. Zu Nummer 3 (§ 1 — Aufgabe, Begriff und Grund- sätze der Bauleitplanung) § 1 des Bundesbaugesetzes hat folgenden Wortlaut: „§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauli- che und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzube- reiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs- plan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzu- stellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum- ordnung und Landesplanung anzupassen. (5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene Ent- wicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergeb- nisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksich- tigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so soll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Auswir- kungen für Bauleitpläne in Betracht kommen. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bau- leitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so hat sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder in der Begründung des Bebauungsplans darzulegen. (6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städte- bauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allge- meinheit entsprechende sozialgerechte Bodennut- zung g
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 552.230 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 10/4630, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.006–809.236 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 6beb8c0809c344a3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP