§ 148 Baumaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.04.2013 – 3 K 659/12.NWZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 19.11.2018 – 10 LA 27/17
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 10
- OVG Sachsen, 14.04.2020 – 1 A 1041/19Zitiert von 3
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2025 – 2 L 42/24Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 – 3 LB 276/16
36 Entscheidungen zu § 148 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/148#abs-1 (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/148#abs-2 (2) Zu den Baumaßnahmen gehören
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.