§ 142 Sanierungssatzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/142#abs-1 (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/142#abs-2 (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/142#abs-3 (3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/142#abs-4 (4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 142 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.05.2025 – 2 K 2629/24
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 19.09.2008 – 11 K 89/06Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 11.10.2022 – 8 K 3426/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.01.2011 – 2 D 146/08.NEFörmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets zur Entzerrung einer Industrienahtlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Münster, 28.04.2006 – 3 K 3271/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 142 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.