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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 2191

BGBl. 1986 I S. 2191 · 247.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                                                     Gesetz
                                             über das Baugesetzbuch
                                                Vom 8. Dezember 1986

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
        Erweiterung des Bundesbaugesetzes

  Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617),
zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

    ,,Baugesetzbuch (BauGB)".

 2. Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüber-
    schrift eingefügt:

                       „Erstes Kapitel
                Allgemeines Städtebaurecht".

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs"
       ersetzt.

    b) Absatz 5 wird aufgehoben.

    c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete
       städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl

der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodenriutzung gewährleisten und dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
   Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
   heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Ver-
   meidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,
   die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-
   kerung und die Bevölkerungsentwicklung,

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
   Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
   Familien, der jungen und alten Menschen und
   der Behinderten, die Belange des Bildungs-
   wesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
   vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des
   Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der
   Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Orts-
   teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,

   künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaf-
   ten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor-
   dernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
BGBl. 1986, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
2192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

       7. die Belange des Umweltschutzes, des Natur-
          schutzes und der Landschaftspflege, insbeson-
          dere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft
          und des Bodens einschließlich seiner Rohstoff-
          vorkommen, sowie das Klima,
       8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittel-
          ständischen Struktur im Interesse einer ver-
          brauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
          der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs
          einschließlich des öffentlichen Personennah-
          verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der
          Versorgung, insbesondere mit Energie und
          Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwas-
          serbeseitigung sowie die Sicherung von Roh-
          stoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung
          und Schaffung von Arbeitsplätzen,
       9. die Belange der Verteidigung und des Zivil-
          schutzes.
       Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
       umgegangen werden. landwirtschaftlich, als Wald
       oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur
       im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten
       vorgesehen und in Anspruch genommen werden."

   d) Absatz 7 wird Absatz 6.

4. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 2

               Aufstellung der Bauleitpläne,
                Verordnungsermächtigung

     (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in
   eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß,
   einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt-
   zumachen.

     (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind
   aufeinander abzustimmen.
     (3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht
   kein Anspruch.
     (4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
   Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre
   Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

     (5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
   sen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung
   des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschrif-
   ten zu erlassen über
   1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bau-
       leitplänen über

       a) die Art der baulichen Nutzung,

       b) das Maß der baulichen Nutzung und seine
          Berechnung,
       c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die
          nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
   2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und
      sonstigen Anlagen;

   3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe
      des§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete
      oder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs-
      sige bauliche und sonstige Anlagen;
   4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich
      der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Dar-

      stellung des Planinhalts, insbesondere über die
      dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Be-
      deutung."

5. § 2 a wird gestrichen.

6. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 3
                   Beteiligung der Bürger
      (1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die
   allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
   wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
   Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Be-
   tracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-
   kungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
   ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu ge-
   ben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann
   abgesehen werden, wenn
   1 . der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
      wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt
      werden,
   2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
      oder aufgehoben w.ird und sich dies auf das Plan-

      gebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich
      auswirkt oder

   3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf

      anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.

   An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
   Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-
   terung zu einer Änderung der Planung führt.

      (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem
   Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die
   Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und
   Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche
   vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis
   darauf, daß Bedenken und Anregungen während der
   Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach
   § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung be-
   nachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten
   Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Er-
   gebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Perso-
   nen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
   gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des
   Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß
   diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-
   licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
   während der Dienststunden eingesehen werden kann,
   ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der

   Bauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind die nicht berück-
   sichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stel-
   lungnahme der Gemeinde beizufügen.
      (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
   Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach
   Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
   kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregun-
   gen nur zu den geänderten oder ergänzten T.eilen
   vorgebracht werden können. Werden durch die Ande-
   rung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungs-:
   plans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
   sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder
   sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennut-
   zungs~ans im Umfang geringfügig oder von geringer
BGBl. 1986, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
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   Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus-
   legung abgesehen werden; § 13 Abs. 1 Satz 2 ist
   entsprechend anzuwenden."

7. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 4

        Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

      (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die
   Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
   sind und von der Planung berührt werden können,
   möglichst frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung-
   nahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über
   von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla-
   nungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeit-
   liche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
   Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam
   sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe
   ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist gesetzt
   werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die
   Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen Betei-
   ligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch
   den Bauleitplan nicht berührt werden.

     (2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig
   mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt
   werden."

8. § 4 a wird gestrichen.

9. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen

      und sonstige Darstellungen ausgenommen wer-
      den, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen-
      den Grundzüge nicht berührt werden und die
      Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem
      späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungs-
      bericht sind die Gründe hierfür darzulegen."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(2) Im Flächennutzungsplan können ins-
          besondere dargestellt werden:".
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,, 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flä-
                chen nach der allgemeinen Art ihrer bauli-
                chen Nutzung (Bauflächen), nach derbe-

                sonderen Art ihrer baulichen Nutzung

                (Baugebiete) sowie nach dem allgemei-
                nen Maß der baulichen Nutzung; Bau-
                flächen, für die eine zentrale Abwasser-
                beseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu
                kennzeichnen;".

      cc) In Nummer 2 wird nach „Gebäuden und Ein-
          richtungen" eingefügt ,, , sowie die Flächen für
          Sport- und Spielanlagen".
      dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
          „4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für
              die Abfallentsorgung und Abwasserbesei-
              tigung, für Ablagerungen sowie für Haupt-
              versorgungs-     und   Hauptabwasserlei-
              tungen;".

       ee) In Nummer 6 wird „vom 15. März 1974 (Bun-
           desgesetzbl. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert
           durch § 99 des Verwaltungsverfahrensgeset-
           zes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
           S. 1253)" gestrichen.
       ff)   Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

             „9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und

                 b) Wald;".

       gg) Nach Nummer 9 wird angefügt:
           ,, 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
                  zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
                  und Landschaft."
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

    d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeich-
       net werden:

       1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
          che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
          oder bei denen besondere bauliche Siche-
          n.lngsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
          derlich sind;

       2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder
          die für den Abbau von Mineralien bestimmt
          sind;
       3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
          deren Böden erheblich mit umweltgefährden-
          den Stoffen belastet sind."

    e) Absatz 5 wird aufgehoben.

    f) Absatz 6 wird Absatz 4; dabei wird Satz 1 wie folgt

       gefaßt:

       „Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
       nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-
       setzt sind, sowie nach Landesrecht denkmal-
       geschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen
       sollen nachrichtlich übernommen werden."

    g) Absatz 7 wird Absatz 5.

10. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" und
       ,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Können Versagungsgründe nicht ausge-
       räumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehör-

       de räumliche oder sachliche Teile des Flächennut-

       zungsplans von der Genehmigung ausnehmen."

    c) Absatz 5 wird gestrichen.

    d) Absatz 6 wird Absatz 5; Satz 1 wird wie folgt
       gefaßt:

       „Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
       bekanntzumachen."
    e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        ,,(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder
       Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
       Gemeinde auch bestimmen, daß der Flächen-
       nutzungsplan in der Fassung, die er durch die
       Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu be-
       kanntzumachen ist."
BGBl. 1986, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
2194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

11 . § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird ,,§ 2 Abs. 5" durch ,,§ 4 Abs. 1 und

       § 13 Abs. 2" ersetzt.

    b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde
       und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht
       werden, kann der öffentliche Planungsträger nach-
       träglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur
       zulässig, wenn die für die abweichende Planung
       geltend gemachten Belange die sich aus dem Flä-
       chennutzungsplan ergebenden städtebaulichen

       Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im
       Fall einer abweich~nden Planung ist § 37 Abs. 3
       auf die durch die Anderung oder Ergänzung des
       Flächennutzungsplans oder eines Bebauungs-
       plans, der aus dem Flächennutzungsplan ent-
       wickelt worden ist und geändert, ergänzt oder
       aufgehoben werden mußte, entstehenden Auf-
       wendungen und Kosten entsprechend anzuwen-
       den; § 38 Satz 3 bleibt unberührt."

12. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird „Gesetzes" durch „Gesetz-
       buchs" ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,
       wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städte-
       bauliche Entwicklung zu ordnen."

    c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch
       folgenden Satz ersetzt:
       ,,Der Bebauungsplan kann vor derri Flächennut-
       zungsplan angezeigt und bekanntgemacht wer-
       den, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
       anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den

       künftigen Darstellungen des Flächennutzungs-
       plans entwickelt sein wird."

    d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von
       Gemeinden oder anderen Veränderungen der
       Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächen-
       nutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort,
       kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge-
       stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan er-
       gänzt oder geändert ist."

13. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            ,,(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt
           werden:".
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
           ,,3. für die Größe, Breite und Tiefe der Bau-
                grundstücke Mindestmaße und aus
                Gründen des sparsamen und schonenden
                Umgangs mit Grund und Boden für Wohn-

                baugrundstücke auch Höchstmaße;".

       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
           „5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie
               für Sport- und Spielanlagen;".

   dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
       „6. aus besonderen städtebaulichen Gründen

           die höchstzulässige Zahl der Wohungen in

           Wohngebäuden;".

   ee) In Nummer 9 wird „den besonderen" durch
       ,,der besondere" ersetzt.

   ff)   Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
         „ 14. die Flächen für die Abfallentsorgung und
               Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
               rungen;".

   gg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:

       „ 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft
                und
             b) Wald;".
  -hh) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:

       „20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
            zur Entwicklung von Natur und Land-
            schaft, soweit solche Festsetzungen
            nicht nach anderen Vorschriften getrof-
            fen werden können, sowie die Flächen
            für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
            und zur Entwicklung von Natur und Land-
            schaft;".
   ii)   Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
         ,,23. Gebiete, in denen aus besonderen städ-
               tebaulichen Gründen oder zum Schutz
               vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
               Sinne des Bundes-Immissionsschutzge-
               setzes bestimmte luftverunreinigende
               Stoffe nicht oder nur beschränkt verwen-
               det werden dürfen;".
   jj)   In Nummer 24 wird nach „treffenden" ,,bau-
         lichen und sonstigen technischen" eingefügt.

   kk) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:

       ,,25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-
             ungsplangebiet oder Teile davon sowie
             für Teile     baulicher Anlagen      mit
             Ausnahme der für landwirtschaftliche
             Nutzungen oder Wald festgesetzten
             Flächen
             a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
                 chern und sonstigen Bepflanzungen,
             b) Bindungen für Bepflanzungen und für
                 die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
                 chern und sonstigen Bepflanzungen
                 sowie von Gewässern;".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch

   die Höhenlage festgesetzt werden."

c) In Absatz 4 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs"
   ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
   werden:

   1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-

      che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
      oder bei deneh besondere bauliche Siche-
      rungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
      derlich sind;
BGBl. 1986, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
        2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder
           die für den Abbau von Mineralien bestimmt
           sind;

       3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge-

          fährdenden Stoffen belastet sind."
    e) In Absatz 6 wird nach „Festsetzungen" ,,sowie
       Denkmäler nach Landesrecht" eingefügt.

    f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

            ,,In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesent-
            lic;hen Auswirkungen des Bebauungsplans
            darzulegen."

       bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

14. § 9 a wird aufgehoben.

15. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                             n§ 11

                 Genehmigung und Anzeige
                   des Bebauungsplans

      (1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und
    Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
    Verwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind
    der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
      (2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist

    § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

       (3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die hö-
    here Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts-
    vorschriften, die eine Versagung der Genehmigung
    nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von
    drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu
    machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt
    werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die
    Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der
    in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder
    wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine
    Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht."

16. § 12 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 12

              Inkrafttreten des Bebauungsplans

       Die Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder
    die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11
    Abs. 3) ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebau-
    ungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Ein-
    sicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen
    Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf
    hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen wer-
    den kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebau-
    ungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die
    Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Ver-
    öffentlichung."

17. § 13 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 13
          Vereinfachte Änderung oder Ergänzung
                     des Bauleitplans
       (1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen
    eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung

    nicht berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3
    und 4 sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach
    § 11 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
    Den Eigentümern der von den Änderungen oder Er-

    gänzungen betroffenen Grundstücke und den von den
    Anderungen oder Ergänzungen ·berührten Trägern öf-
    fentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme
    innerhalb angemessener Frist zu geben. Widerspre-
    chen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderun-
    gen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan
    der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 . Die

    Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken
    und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu
    behandeln.

       (2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
    oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungs-
    plans, die im Umfang geringfügig oder von geringer
    Bedeutung sind, bedarf es des Verfahrens nach den
    §§ 3 und 4 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine
    Anwendung. Auf die Beteiligung der Eigentümer und
    Träger öffentlicher Belange und auf die Behandlung
    ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz 2 und 4 ent-
    sprechend anzuwenden."

18. § 13 a wird gestrichen.

19. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines

       Bebauungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur
       Sicherung der Planung für den künftigen Plan-
       bereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt
       beschließen, daß

       1. Vorhaben im Sinne des§ 29 nicht durchgeführt
          oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
          dü~en;
       2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver-
          änderungen von Grundstücken und baulichen
          Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi-

          gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
          sind, nicht vorgenommen werden dürfen."

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

        ,,(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten

       Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
       § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
       Veränderungssperre nicht anzuwenden."

20. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
    Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
    § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
    Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden;
    mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
    wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
    gesuchs nach Absatz 1 unwirksam."

21. § 16 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 16
           Beschluß über die Veränderungssperre
       (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
    als Satzung beschlossen.
BGBl. 1986, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
2196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

      (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-
    üblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich
    bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre be-
    schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entspre-
    chend anzuwenden."

22 § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird „mit Zustimmung der
       höheren Verwaltungsbehörde" gestrichen.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-
       rungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-
       sperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn
       in der Sanierungssatzung die Genehmigungs-
       pflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist."

23. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „Fünften Teils"
       ,,sowie § 121" eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden in Satz 4 „Höhe der" und Satz
       5 gestrichen.
    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
       findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung,
       daß bei einer Veränderungssperre, die die Siche-
       rung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41
       Abs.· 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
       frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebau-
       ungsplans beginnt."

24. Die Zwischenüberschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:
                     „Zweiter Abschnitt
                   Teilungsgenehmigung".

25. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird ,,§ 30" durch ,,§ 30 Abs. 1"
       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird vor „Bodenordnung" ,,wäh-
           rend eines Verfahrens zur" eingefügt und
           ,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:
           ,,2. sie in einem förmlich festgelegten Sanie-
                rungsgebiet vorgenommen wird und in der

                Sanierungssatzung die Genehmigungs-
                pflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge-
                schlossen ist,".
       cc) Am Ende der bisherigen Nummern 1 und 2
           wird der Strichpunkt jeweils durch ein Komma
           und am Ende der bisherigen Nummer 3 durch
           ,,oder" ersetzt.
       dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden
           Nummern 3 bis 5.

       ee) Folgender Satz wird angefügt:

           ,,§ 191 bleibt unberührt."

26. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird „3" durch „2" ersetzt.

27. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1, 2. Halbsatz wird
       ,,§ 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" durch
       ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird ,,§ 44 b Abs. 2" durch ,,§ 43 Abs. 2"

       ersetzt.

    c) In Satz 3, 2. Halbsatz wird
       ,,§ 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2" durch

       ,,§ 44 Abs. 3,Satz 2 und 3 sowie Abs. 4" ersetzt.

28. § 22 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 22
                   Sicherung von Gebieten
               mit Fremdenverkehrsfunktionen
       (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
    verordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden,
    die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
    sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen
    können, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung
    von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-
    gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
    Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
    der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend
    für die in den§§ 30 und 31 des Wohnungseigentums-
    gesetzes bezeichneten Rechte.

      (2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde
   in der Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemein-
   de in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
   Satzung bestimmen, daß für in dem Gebiet des Be-
   bauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene
   Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach Ab-
   satz 1 besteht. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
   daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
   die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung
   des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die
   geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
   werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets
   für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kurge-

   bieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wo-
   chenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-
   ungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang
   bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten
   entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Frem-
   denverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbe-
   triebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
   geprägt sind.

     (3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist
   der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11
   Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde
   hat die Satzung und die Durchführung des Anzeige-
   verfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
   Bekanntmachung auch in entsprechender Anwen-
   dung des § 12 vornehmen.
      (4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
    1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
       behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor
       Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3

       wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des
       Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintra-
       gungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist
       oder
BGBl. 1986, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
                          Nr. 63     Tag der Ausgabe: Bonn,

2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
   behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht
   erforderlich ist, erteilt worden ist.
   (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprü-
che Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung
vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 4 Nr. 1
maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer
Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die
Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt
werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um
wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den
Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
  (6) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-
meinde. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden.

   (7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Ver-
ordnung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der
Verordnung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das
Grundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragun-

gen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine
Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist,
vorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung
nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht,
hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum
bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten

ist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvor-
behalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert würde.
  (8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-
tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks
verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und
4 sind entsprechend anzuwenden.

. (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt

aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-
 aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt
 entfallen sind.
   (10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-
gebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 fest-

gesetzt werden. Vor der Festsetzung nacli Satz 1 ist
den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu geben.

  (11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be-
bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung
den 11. Dezember 1986                               2197

    ist darzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten
    Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets
    vorliegen."

29. In der Überschrift zu § 23 wird „den Bodenverkehr"
    durch „die Teilung" ersetzt.

30. Der Dritte Abschnitt des zweiten Teils wird wie folgt
    gefaßt:
                     ,,Drit~er Abschnitt.

         Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
                           § 24

                 Allgemeines Vorkaufsrecht
      (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
    Kauf von Grundstücken
    1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
       es sich um Flächen handelt, für die nach dem
       Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche
       Zwecke festgesetzt ist,

    2. in einem Umlegungsgebiet,
    3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
       und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie

    4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.

      (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
    beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
    tumsgesetz und voh Erbbaurechten.
      (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
    wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei
    der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde
    den Verwendungszweck des Grundstücks anzu-
    geben.
                           § 25

                Besonderes Vorkaufsrecht

      (1) Die Gemeinde kann
    1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch
       Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund-
       stücken begründen;
    2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah-
       men in Betracht zieht, zur Sicherung einer geord-
       neten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung
       Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufs-

       recht an den Grundstücken zusteht.

    Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-
    wenden.
      (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
    Verwendungszweck des Grundstücks. ist anzugeben,
    soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des
    Vorkaufsrechts möglich ist.
                          § 26

               Ausschluß des Vorkaufsrechts

      Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos-
    sen, wenn

    1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegat-
       ten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in
       gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in
       der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
BGBl. 1986, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
2198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   2. das Grundstück
       a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwek-

          ke der Landesverteidigung, des Bundesgrenz-
          schutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des

          Zivilschutzes oder des Post- und Fernmelde-
          wesens oder

        b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des
           öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdien-
           stes oder der Seelsorge
       gekauft wird,

   3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die

      den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen

      oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften

      eingeleitet worden ist, oder

   4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen
      des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwek-
      ken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und
      genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche
      Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des
      § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.

                          § 27

               Abwendung des Vorkaufsrechts

      (1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs-
   rechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund-
   stücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den
   Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme
   bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm-
   bar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück
   binnen angemessener Frist dementsprechend zu nut-
   zen, und er sich vor Ablauf der Frist nach§ 28 Abs. 2

   Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-

   stück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder

   Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf,
   kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts
   abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel
   binnen angemessener Frist beseitigen kann und er
   sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur
   Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist
   nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um
   zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor

   Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er in der Lage

   ist, die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu
   erfüllen.

       (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
   1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und

   2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück
      für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

                            § 28
                Verfahren und Entschädigung

     (1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des

   Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung

   des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers

   ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen

   den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur

   eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das

   Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

   Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht
   ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteilig-
   ten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
   Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des
   Vorkaufsrechts.

    (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona-
 ten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal-
 tungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

 Die§§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des
 Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach

 Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der
 Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs· auf
 Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in
 das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die
 Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer
 Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
 Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung

 des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche

 Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung

 des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin

 eingetragen, so kann sie das Gru~_dbuchamt ersu-
 chen, eine zur Sicherung des Ubereignungsan-
 spruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vor-
 merkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stel-
 len, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den
 Käufer unanfechtbar ist.

   (3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemein-
 de in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu
 zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten

 Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des
 Grundstücks für die Durchführung des Bebauungs-
 plans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
 Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der
 Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung
 des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Ver-
 käufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der
 Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Ge-

 meinde über, wenn der Bescheid über die Ausübung

 des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der

 Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetra-
 gen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch
 erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.
    (4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1
 Nr.' 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
 öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie

 das ihr nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufs-

 recht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwick-

 lungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstan-
 den ist. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
 der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
'Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die
 Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem
 Begünstigten als Gesamtschuldnerin.

    (5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet
 oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf
 die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zuste-
 henden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht

 jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge

 widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind orts-

 üblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt dem

 Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat

 die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzich-

 tet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3

 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

   (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausge~bt
 und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile
 entstanden, so hat sie dafür Entschädigung zu leisten,
 soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Er-
BGBl. 1986, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
                             Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                               2199

    werb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetz-
    liches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses
    Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vor-

    schriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes
    aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die
    Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
    Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
    wenden. Kommt eine Einigung über die Entschädi-
    gung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-
    tungsbehörde."

31. Die Zwischenüberschrift des Dritten Teils wird wie
    folgt gefaßt:
                      „Dritter Teil
                 Regelung der baulichen
          und sonstigen Nutzung; Entschädigung".

32. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder

       Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-
       halt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh-
       migung oder Zustimmung bedürfen oder die der
       Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
       gelten die §§ 30 bis 37; die §§ 30 bis 37 gelten
       auch, wenn in einem anderen Verfahren über die
       Zulässigkeit entschieden wird."

    b) Satz 4 wird gestrichen.

33. § 30 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 30

       Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
                   eines Bebauungsplans
       (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der

    allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
    Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art
    und das Maß der baulichen Nutzung, die Oberbau-
    baren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs-
    flächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
    diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die
    Erschließung gesichert ist.

      (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein-
    facher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit
    von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35."

34. § 31 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 31
                Ausnahmen und Befreiungen
       (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
    können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in
    dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück-
    lich vorgesehen sind.

      (2) .Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
    kann im Einzelfall befreit werden, wenn

    1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
       erfordern oder
    2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die
       Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder

    3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
       offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

    und wenn die Abweichung auch unter Würdigung

    nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
    gen vereinbar ist."

35. § 33 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 33
                  Zulässigkeit von Vorhaben
                 während der Planaufstellung
      (1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die
    Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein
    Vorhaben zulässig, wenn
    1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch-
       geführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4
       Abs. 1) beteiligt worden sind,
    2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen
       Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-

       gegensteht,

    3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
       seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
    4. die Erschließung gesichert ist.

       (2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
    und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann
    ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz

    1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
    sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
    öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmi-
    gung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange-

    messener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits
    zuvor Gelegenheit hatten."

36. § 34 wird· wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 34
          Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
           im Zusammenhang bebauten Ortsteile

       (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
    Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
    Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
    und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
    in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
    Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an
    gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
    gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
    werden.
      (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
    einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2
    Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, be-
    urteiltsich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner
    Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem
    Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
    Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist
    § 31 Abs. 1, im übrigen ist§ 31 Abs. 2 entsprechend
    anzuwenden.

      (3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Er-
    weiterungen,   Änderungen,    Nutzungsänderungen
    und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten
    baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall
    zugelassen werden, wenn
BGBl. 1986, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
2200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

    1. die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allge-
       meinheit erforderlich ist oder
    2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebau-
       lich vertretbar ist

    und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
    nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
    gen vereinbar und die Erschließung gesichert ist.
    Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels-
    betriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der
    Bevölkerung beeinträchtigen können.
       (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

    1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts-
       teile festlegen,
    2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam-
       menhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die
       Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche
       dargestellt sind,
    3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrun-
       dung der Gebiete nach den Nummern 1 und 2
       einbeziehen.
    Die Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer
    geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar
    sein. In ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9
    Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist
    entsprechend anzuwenden.

      (5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4
    Satz 1 Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und
    berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
    zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
    geben. Auf die Satzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend
    anzuwenden."

37. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird „oder" durch ein Komma
           ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein „oder"
           ersetzt.

       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           angefügt:

           ,,6. der Erforschung, Entwicklung oder Nut-
                zung der Kernenergie zu friedlichen Zwek-
                ken oder der Entsorgung radioaktiver
                Abfälle dient."
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich „den
           Zielen der Raumordnung und Landesplanung
           oder" gestrichen, im dritten Spiegelstrich „Ab-
           wasser- und Abfallbeseitigung" durch „Abfall-
           entsorgung und Abwasserbeseitigung" er-
           setzt; der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt
           gefaßt: ,,- Belange des Naturschutzes und der
           Landschaftspflege oder des Denkmalschutzes
           beeinträchtigt,".

       bb)_ Folgender Satz 3 wird angefügt:

            ,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-
            sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raum-
            ordnung und Landesplanung nicht widerspre-
            chen; öffentliche Belange stehen raumbe-

       deutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht
       entgegen, soweit die Belange bei der Dar-
       stellung dieser Vorhaben als Ziele der Raum-
       ordnung und Landesplanung in Programmen
       und Plänen im Sinne des § 5 des Raumord-
       nungsgesetzes abgewogen worden sind."

c) Die Absätze 4 und 5 werden Absatz 4 und wie folgt
   neu gefaßt:
    ,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen
   Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
   entgegengehalten werden, daß sie Darstellun-
   gen des Flächennutzungsplans oder eines
   Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
   Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die
   Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
   Splittersiedlung befürchten lassen:
   1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne
      wesentliche Änderung einer baulichen Anlage
      im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,
   2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-
      sigerweise errichteten Wohngebäudes an
      gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude
      durch wirtschaftlich vertretbare Modernisie-
      rungsmaßnahmen den allgemeinen Anfor-
      derungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht
      angepaßt werden kann, es seit längerer Zeit
      von dem Eigentümer selbst genutzt wird und
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das
      neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbe-
      darf des bisherigen Eigentümers oder seiner
      Familie genutzt wird,

  3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässiger-
     weise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
     oder andere außergewöhnliche Ereignisse
     zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
     Stelle,
  4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
     erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
     prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufge-

     geben sind, wenn das Vorhaben einer zweck-
     mäßigen Verwendung der Gebäude und der
     Erhaltung des Gestaltwerts dient,

  5. die Erweiterung von zulässigerweise errichte-
     ten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im
     Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude
     und unter Berücksichtigung der Wohnbedürf-
     nisse angemessen ist,
  6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
     errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die
     Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen
     Gebäude und Betrieb angemessen ist.
  In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
  geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes
  gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
  Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom
  bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Bei
  Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in
  Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen

  zulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung
  setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme
  rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisheri-
  gen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt
  wird."
BGBl. 1986, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        ,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
       Vorhaben sind in einer flächensparenden und den
       Außenbereich schonenden Weise auszuführen."

    e) In Absatz 6 Satz 1 wird „der Absätze 4 und 5"
       durch „des Absatzes 4" ersetzt.

38. § 36 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 36
                Beteiligung der Gemeinde
           und der höheren Verwaltungsbehörde
       (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
    §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren
    von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
    mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen
    der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem
    anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in
    Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird;
    dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Satz 3 bezeich-
    neten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für
    Vorhaben, für die gesetzliche Planfeststellungsverfah-
    ren vorgesehen sind. In den Fällen der §§ 33, 34
    Abs. 3 und § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die Zustimmung

    der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.

       (2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu-
    stimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen
    nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35
    ergebenden Gründen versagt werden. Das Ein-
    vernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der
    höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn
    sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des
    Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert
    werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für be-
    stimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustim-
    mung nicht erforderlich ist."

39. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" jeweils durch „Ge-
       setzbuchs" und „und" durch „oder" ersetzt und
       ,,§ 31" gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz-
       buch" ersetzt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird „Gesetz über die Landbe-
       schaffung für Aufgaben der Verteidigung vom
       23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 134),
       geändert durch das Gesetz zur Änderung von
       Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
       vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. 1
       S. 653)," durch „Landbeschaffungsgesetz" er-
       setzt.

40. In § 38 Satz 1 wird „vom 6. August 1953 (Bundesge-
    setzbl. 1 S. 903)", ,,vom 13. Dezember 1951 (Bundes-
    gesetzbl. 1 S. 955)", ,,vom 18. Dezember 1899
    (Reichsgesetzbl. S. 705)", ,,in der Fassung vom
    4. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1113)",
    ,,vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )",
    „vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 873)" und
    ,,vom 29. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )"
    gestrichen und „Abfallbeseitigungsgesetzes" durch
    ,,Abfallgesetzes" ersetzt.

41. § 39 wird neuer § 202; Satz 2 wird aufgehoben.

42. Abschnitt 1 a des Dritten Teils (Anordnung von Bau-
    maßnahmen, Pflanzgebot, Nutzungsgebot, Abbruch-
    gebot und Erhaltung baulicher Anlagen, §§ 39 a bis
    39 i) wird gestrichen.

43. § 39 j wird neuer§ 39 und erste Vorschrift des Zweiten

    Abschnitts.

44. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
           „ 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für
                Sport- und Spielanlagen,".

       bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
           „7. Flächen für die Abfallentsorgung und
               Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
               rungen,".
       cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
           eingefügt:

           „ 14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

                 Pflege und zur Entwicklung von Natur
                 und Landschaft".

    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug
       auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des
       Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die
       Festsetzungen oder ihre Durchführung den Inter-
       essen des Eigentümers oder der Erfüllung einer
       ihm obliegenden Rechtspflicht dienen."

45. Nach § 40 wird als neuer § 41 folgende Neufassung
    der §§ 42 und 43 eingefügt:

                           ,,§ 41
          Entschädigung bei Begründung von Geh-,
       Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen
                     für Bepflanzungen
      (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
    mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,
    so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen
    des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen
    einschließlich der für die Leitungsführungen erforderli-
    chen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44
    Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt
    nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtli-
    chen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung
    des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvor-
    schriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung
    von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben
    unberührt.
      (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-
    zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
    chern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern
    sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
    und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
    Eigentümer eine angemessene Entschädigung in
    Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser
    Festsetzungen
BGBl. 1986, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
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2202                                     Bundesgesetzblatt,

    1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die
       über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
       erforderliche Maß hinausgehen, oder

    2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
       eintritt."

46. § 44 wird neuer§ 42.

47. Die§§ 44 a und 44 c werden mit folgender Maßgabe
    neuer§ 44:

    a) § 44 erhält die Überschrift „Entschädigungspflich-

       tige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-
       ansprüche".

    b) Absätze 1 und 2 des § 44 a werden Absätze 1
       und 2.

    c) Absätze 1 bis 3 des § 44 c werden Absätze 3 bis 5
       und wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 3 Satz 1 wird ,,§§ 39 j, 40 und 42 bis
           44" durch ,,§§ 39 bis 42" ersetzt.

       bb) In Absatz 4 wird „Absatz 1" durch „Absatz 3"
           ersetzt.

       cc) In Absatz 5 wird „des Absatzes 1 Satz 1 und 2
           sowie des Absatzes 2" durch „des Absatzes 3
           Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4" ersetzt.

48. §·44 b wird neuer § 43 und wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „Höhe der" gestri-
           chen.

       bb) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
       cc) Im neuen Satz 2 werden nach den Worten
           ,,Fünften Teils" die Worte „sowie § 121"

           eingefügt.

       dd) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
           „Für Bescheide über die Festsetzung der
           zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122
           entsprechend."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und
       41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach
       diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der
       §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht
       zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42
       nicht zu ent~chädigen wären."
    c) In Absatz 4 Nr. 2 wird ,,§ 3 Abs. 2 und 3
       des Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 136

       Abs. 2 und 3" ersetzt.

49. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird „im Sinne des § 30" gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird „der Auslegung der Umle-
       gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „dem Beschluß
       über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
       Abs. 1)" ersetzt.
Jahrgang 1986, Teil 1

  50. § 46 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 a bis 4 Num-
         mern 3 bis 5.

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durch-
         führung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbe-
         hörde oder eine andere geeignete Behörde für das
         Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets
         übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung ein-
         schließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde
         können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der
         die Umlegung durchführenden Behörde geregelt

         werden."

      c) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird ,,§ 24 Abs. 1
         Nr. 3" durch ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

  51. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird ,,§ 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4"
      durch ,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.

  52. § 51 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Im Einleitungssatz wird „des Umlegungsplans
             (§ 71 )" durch „nach § 71" ersetzt.

         bb) In Nummer 1 wird vor dem Semikolon einge-
             fügt ,,, oder Baulasten neu begründet, geän-
             dert oder aufgehoben werden".
         cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils „geneh-
             migungsbedürftige" durch „genehmigungs-,
             zustimmungs- oder anzeigepflichtige" ersetzt.

         dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

             „Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im
             förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur,
             wenn und soweit eine Genehmigungspflicht
             nach § 144 nicht besteht."

      b) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird „Nr. 2 a" durch

         ,,Nr. 3" und „Rechtsverordnung" durch „Verord-
         nung" ersetzt.

  53. § 52 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 wird „oder deren Grenzen durch die
         Umlegung nicht geändert werden sollen" gestri-
         chen.
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird „zur Auslegung der Umle-
         gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „zum Beschluß
         über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
         Abs. 1)" ersetzt.

  54. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 wird „die bisherige Lage, die Größe und

         die Nutzung der Grundstücke des Umlegungsge-
         biets" durch „mindestens die bisherige Lage und
         Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und
         die auf ihnen befindlichen Gebäude" ersetzt.

      b) In Satz 3 werden im Einleitungssatz nach „Grund-
         stück" ,,mindestens" und in Nummer 2 nach
         „Bezeichnung" ein Komma und „die Größe und die
         Nutzungsart nach dem Liegenschaftskataster"
         eingefügt.
BGBl. 1986, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
55. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk".
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Grundbuchamt"
       ,,und der für die Führung des Liegenschaftskata-
       sters zuständigen Stelle" eingefügt.
    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung
       des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle ha-
       ben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen
       zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der
       Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grund-
       buch der betroffenen Grundstücke und im Liegen-
       schaftskataster vorgenommen sind oder vorge-
       nommen werden."

56. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die
       Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder
       dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen,
       die nach dem Bebauungsplan innerhalb des
       Umlegungsgebiets festgesetzt sind als

       1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
          schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze
          sowie für Sammelstraßen,
       2. Flächen      für   Parkplätze,   Grünanlagen
          einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen

          zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwir-

          kungen im Sinne des Bundes-Immissions-

          schutzgesetzes, soweit sie nicht schon Be-
          standteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs-
          anlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-
          überlaufbecken, wenn die Flächen überwie-
          gend den Bedürfnissen der Bewohner des
          Umlegungsgebiets dienen sollen."

    b) In Absatz 3 wird „örtliche Verkehrsflächen und

       Grünflächen insoweit abgefunden, als nach den

       Festsetzungen des Bebauungsplans Flächen für
       die in Absatz 2 genannten Zwecke benötigt wer-
       den" durch „Flächen nach Absatz 2 abgefunden"
       ersetzt.

57. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird „ist möglichst ein Grundstück mit
       dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen" durch „soll
       ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert
       zugeteilt werden" ersetzt.

    b) In Satz 4 wird nach „berücksichtigen" ein Strich-
       punkt und „sollen Grundstücke in bezug auf
       Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitrags-
       pflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen
       insoweit unberücksichtigt" eingefügt.

58. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
       Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen
       Grundstücken unter Anrechnung des Flächenab-

       zugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in
       einem solchen Umfang abzuziehen, daß die Vortei-
       le ausgeglichen werden, die durch die Umlegung
       erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des§ 57
       Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberück-
       sichtigt."
    b) Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4
       werden Absätze 2 und 3.

59. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
       „Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über
       die Entschädigung im zweiten Abschnitt des Fünf-
       ten Teils entsprechend anzuwenden, soweit die
       Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur un-
       wesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der
       Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrs-
       wert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung

       des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den
       Sollanspruch mehr als nur unwesentlich über-
       schreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige
       Nutzung ermöglicht."

    b) In Absatz 3 wird „Nr. 2 bis 4" durch „Nr. 2 und 3"
       ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird am Ende der Nummer 3 „oder"
       gestrichen sowie die Nummer 4 aufgehoben.
    d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-

       ten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend

       anzuwenden."

    e) In Absatz 7 wird „des§ 39 b ein Bau- oder Pflanz-
       gebot, unter den Voraussetzungen des§ 39 c ein
       Nutzurigsgebot, unter den Voraussetzungen des
       § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-
       gebot" durch „des § 176 ein Baugebot, unter den
       Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs-

       oder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-

       setzungen des § 178 ein Pflanzgebot" ersetzt.

    f) In Absatz 9 wird „Bau- oder Pflanzgebot, ein
       Nutzungsgebot,    ein   Modernisierungs- oder
       lnstandsetzungsgebot" durch „Baugebot, ein
       Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein
       Pflanzgebot" und,,§§ 39 b bis 39 e" durch,,§§ 176
       bis 179" ersetzt.

60. § 60 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonsti-
    ge Einrichtungen ist nur eine Gelqabfindung zu
    gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in
    Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen die-
    ser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinaus-
    gehenden Verkehrswert hat."

61. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-
       zung der Grundstücke können Flächen für hintere
BGBl. 1986, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
2204                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

       Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-
       spielplätze,   Freizeiteinrichtungen,  Stellplätze,
       Garagen oder andere Gemeinschaftsanlagen in
       Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs-
       plans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse gere-
       gelt werden."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder
       Begründung von Rechten oder Baulasten Vermö-
       gensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen,
       findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß
       Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschrif-

       ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
       des Fünften Teils und über den Härteausgleich
       nach § 181 entsprechend anzuwenden."

62. In § 63 Abs. 2 wird ,,§ 59 oder 60" durch ,,§ 59, 60 oder
    61" ersetzt.

63. § 64 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Geldleistungen werden mit der Bekannt-
           machung nach § 71 fällig."
       bb) In Satz 2 wird „59" durch „61 "·ersetzt.
       cc) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
           ,,In den Fällen des Satzes 2 soll die Aus-
           gleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech-
           tung des Umlegungsplans lediglich wegen der
           Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des
           angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des
           Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom
           Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
           Bundesbank jährlich verzinst werden."
    b) In Absatz 3 wird „60" durch „61" ersetzt.

64. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufge-
    stellt werden (Teilumlegungsplan)."

65. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird Halbsatz 2 aufgehoben.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zah-
            lungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55
            Abs. 2 bei einer insoweit erschließungsbei-
            tragspflichtigen Zuteilung;".
    c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
        „6. die einzuziehenden und die zu verlegenden
            Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die
            Wasserläufe;".
    d) Der Nummer 6 werden folgende Nummern ange-
       fügt:

        „7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
         8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3."

66. § 69 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 69
          Bekanntmachung des Umlegungsplans,
                    Einsichtnahme
      (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die
    Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der
    Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der
    Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der
    Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach
    Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise
    nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.

       (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der

    ein berechtigtes Interesse darlegt."

67. In § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungs-
    plan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2
    eingesehen werden kann."

68. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird „er unanfechtbar geworden"
    durch „seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt-
    gemacht worden" ersetzt.

69. § 74 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-
       buchamt und der für die Führung des Liegen-
       schaftskatasters zuständigen Stelle eine beglau-
       bigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71
       sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umle-
       gungsplans und ersucht diese, die Rechtsände-
       rungen in das Grundbuch und in das Liegen-
       schaftskataster einzutragen sowie den Umle-
       gungsvermerk im Grundbuch zu löschen."
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Nr. 4" durch „Nr. 5"
       ersetzt.

70. § 76 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird „56" durch „55" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird „70, 71, 74 und 75" durch „70 bis 75"
       ersetzt.

71. In § 77 werden Absätze 1 a und 2 Absätze 2 und 3.

72. § 79 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Abgaben- und Auslagenbefreiung".
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der
       Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
       dienen, einschließlich der Berichtigung der
       öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und
       ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von
       Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
       Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach
       landesrechtlichen Vorschriften."
BGBl. 1986, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
73. § 80 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ,,und
           Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1

           Satz 3" eingefügt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
           ,,Betroffene Grundpfandrechte können neu-
           geordnet werden , wenn die Beteiligten dem
           vorgesehenen neuen Rechtszustand zu-
           stimmen."
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Vorschriften des§ 46 Abs. 4 zur Übertragung
       der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde
       oder eine andere geeignete Behörde sind für
       Grenzregelungen entsprechend anzuwenden."

74. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Geldleistungen werden mit der Bekannt-
       machung nach § 83 Abs. 1 fällig."

    b) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
       ,,§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche
       Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die
       Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist."

75. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ein Komma
       und „Grundpfandrechten und Baulasten" ein-
       gefügt.
    b) In Satz 2 wird nach „Rechte" ,,ohne Zustimmung"
       eingefügt.

76. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       ,,§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend
       anzuwenden."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder ein-
       seitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grund-

       stücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer
       über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erfor-
       derlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte
       Grundstücksteile und Grundstücke werden Be-
       standteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wer-
       den. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück
       erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücks-

       teile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz
       3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung
       nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt."

77. § 84 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und
    der für die Führ1..1ng des Liegenschaftskatasters
    zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des
    Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den
    Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit
    und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das
    Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu-
    tragen."

78. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird
       aa) ,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt,

       bb) in Nummer 4 „oder" durch ein Komma ersetzt;

           nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
           eingefügt:
           ,,5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zu-
                zuführen, wenn ein Eigentümer die Ver-
                pflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht
                erfüllt, oder",

       cc) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie
           folgt gefaßt:
           ,,6. im Geltungsbereich einer Erhaltungs-
                satzung eine bauliche Anlage aus den in
                § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen
                zu erhalten."

    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird „Nr. 5" durch „Nr. 6" ersetzt.

79. § 87 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem
       Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten
       (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
       zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten
       der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-
       oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen
       des§ 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines
       Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
       werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen
       innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und
       sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festge-
       legten Sanierungsgebiet die Enteignung zugun-
       sten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch
       zugurTsten eines Sanierungsträgers erfolgen."

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch
       die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten
       Kapitels nicht berührt."

80. Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ent-

    eignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsge-
    biet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde
    oder eines Sanierungsträgers beantragt wird."

81. § 89 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 89

                     Veräußerungspflicht
      (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
    1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt

       hat oder
    2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie
       für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der
       baulichen Nutzung zuzuführen.

    Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland
    für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Ent-
    schädigung in Land oder für sonstige öffentliche
    Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht
BGBl. 1986, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
2206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

    entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Er-
    satzland hergegeben oder Miteigentum an einem
    Grundstück übertragen wurde oder wenn grund-

    stücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-

    eigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
    einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.
       (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,
    sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirk-
    licht werden kann oder entfallen ist.

       (3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Be-
    rücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Per-
    sonen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grund-
    stück innerhalb angemessener Frist entsprechend
    den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
    Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen.
    Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1

    die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1
    Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu
    berücksichtigen.
      (4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht
    nachkommen, indem sie
    1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,

    2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
       Wohnungseigentumsgesetz oder
    3. sonstige dingliche Rechte
    begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-
    spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer
    Begründung oder Gewährung oder der Eigentums-
    übertragung gleich."

82. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,§ 142" durch ,,§ 194"
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 7 wird ,,§§ 40 und 42 bis 44" durch
       ,,§§ 40 bis 42" ersetzt.

83. In § 98 Abs. 2 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt.

84. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz-
    buch" ersetzt.

85. § 100 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist
       § 95 entsprechend anzuwenden."
    b) In Absatz 7 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt.
    c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach „Absatz 1" ,,oder 3"
       eingefügt.

86. In § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „sowie durch
    Immobilienfondsanteile im Sinne des § 25 Abs. 5 des
    Städtebauförderu ngsgesetzes" gestrichen.

87. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird
       aa) in Nummer 1 „Gesetzes" durch „Gesetz-
           buchs" und

       bb) in Nummer 2 „Gesetz" durch „Gesetzbuch"
           ersetzt.

    b) In Absatz 5 Satz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetz-

       buchs" ersetzt.

    c) In Absatz 6 wird ,,§§ 104, 105 und 107 bis 122"
       durch ,,§§ 104 bis 122" ersetzt.

88. § 107 wird neuer § 106; in Absatz 4 Satz 2 wird ,,§ 150
    Abs. 2 Satz 2 bis 4" durch,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.

89. § 108 wird neuer § 107; in Absatz 1 Satz 4 wird
    ,,§ 137" durch ,,§ 192" ersetzt.

90. § 109 wird neuer § 108 und wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Überschrift wird ein Strichpunkt und
       ,, Enteignungsvermerk" angefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 2 a Abs. 6" durch
       ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 1 wird „in ortsüblicher Weise in
       der Gemeinde öffentlich" durch „ortsüblich"
       ersetzt.
    d) In Absatz 6 wird nach Satz 1 eingefügt:
       „Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch
       des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das
       Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungs-
       vermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,
       ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuch-
       amt, den Enteignungsvermerk zu löschen."

91. § 109 a wird neuer § 109; in Absatz 3 Satz 2 wird „in
    ortsüblicher Weise" durch „ortsüblich" ersetzt.

92. In § 113 Abs. 1 Satz 2 wird ,,§ 157" durch ,,§ 217"
    ersetzt.

93. In § 115 Abs. 1 wird „Bewertung" durch „Ermittlung
    des Werts" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.

94. Teil V a (Härteausgleich, §§ 122 a und 122 b) wird
    gestrichen.

95. § 123 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird gestrichen.
    b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

96. § 124 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 124

        Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag
      (1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch

    Vertrag auf einen Dritten übertragen.
      (2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesqnde-
    re zur Durchführung von städtebaulichen Planungen
    und Maßnahmen, bleibt unberührt."
BGBl. 1986, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
 97. § 125 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen
        im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebau-

        ungsplan voraus."

     b) Absatz 1 a wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Er-
        schließungsanlagen wird durch Abweichungen
        von den Festsetzungen des Bebauungsplans
        nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den
        Grundzügen der Planung vereinbar sind und

        1 . die Erschließungsanlagen hinter den Festset-
           zungen zurückbleiben oder

        2. die   Erschließungsbeitragspflichtigen nicht
           mehr als bei einer plangemäßen Herstellung
           belastet werden und die Abweichungen die
           Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht
           wesentlich beeinträchtigen."
     c) In Absatz 2 wird ,,§ 1 Abs. 4, 6 und 7" durch ,,§ 1
        Abs. 4 bis 6" ersetzt.

 98. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-
        fügt:

        ,,2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsäch-
             lichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
             befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der
             Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);".
     b) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.

     c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
        Nummern 3 und 4.

     d) In der neuen Nummer 4

        aa) wird nach „Grünanlagen" ,,mit Ausnahme
            von Kinderspielplätzen" eingefügt,
        bb) wird „Nummern 1 und 2" durch „Nummern 1
            bis 3" ersetzt.

 99. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
     Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschlie-
     ßungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57
     Satz 4 Halbsatz 2 auch der Wert nach § 68 Abs. 1
     Nr. 4."

100. § 129 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigen-
     tümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund
     baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen
     Beiträge nicht erhoben werden."

101. In § 130 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

     „Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach
     örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht-
     lichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebau-
     ungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich
     festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden."

102. § 131 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei

        gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
        Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der

        Verteilung des Erschließungsaufwands nur
        einmal zu berücksichtigen."
     b) In Absatz 3 wird „dieses Gesetzes" durch „des
        Bundesbaugesetzes" ersetzt.

103. § 133 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
            ,,Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-
            pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang
            entstanden ist, können Vorausleistungen auf
            den Erschließungsbeitrag verlangt werden,
            wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
            genehmigt wird oder wenn mit der Herstel-
            lung der Erschließungsanlagen begonnen
            worden ist."
        bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
            fügt:
            „Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
            Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
            der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
            Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß
            des Vorausleistungsbescheids noch nicht
            entstanden, kann die Vorausleistung zurück-
            verlangt werden, wenn die Erschließungsan-
            lage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-
            nutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab
            Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hun-
            dert über dem Diskontsatz der Deutschen
            Bundesbank jährlich zu verzinsen."

     b) Absatz 4 wird gestrichen.

104. In § 134 Abs. 1 Satz 1 wird „Zustellung" durch
     ,,Bekanntgabe" ersetzt.

105. § 135 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird „Zustellung" durch „Bekanntga-
        be" ersetzt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich
        oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange
        zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur
        Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirt-
        schaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1
        gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung
        und Betriebsübergabe an Familienangehörige im
        Sinne des § 15 der Abgabenordnung."
     c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeits-
        regelungen bleiben unberührt."

106. Der Siebente Teil (Ermittlung von Grundstückswer-
     ten, §§ 136 bis 144) und Teil VII a (Städtebauliche
     Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
     Verbesserung der Agrarstruktur, §§ 144 a bis 144 f)
     werden gestrichen.
BGBl. 1986, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

107. Nach § 135 wird folgendes Kapitel eingefügt:

                      „zweites Kapitel
                Besonderes Städtebaurecht

                         Erster Teil
           Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

                      Erster Abschnitt
                  Allgemeine Vorschriften

                           § 136
           Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
       (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in
    Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und
    zügige Durchführung im öffentlichen Interesse
    liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils
    vorbereitet und durchgeführt.
       (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind
    Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung
    städtebaulicher Mißstände wesentlich verbessert
    oder umgestaltet wird. Städtebauliche Mißstände
    liegen vor, wenn

    1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung

       oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den
       allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
       und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der
       in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen
       nicht entspricht oder
    2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheb-
       lich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage
       und Funktion obliegen.

      (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen

    oder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände

    vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

    1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die
       Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und
       arbeitenden Menschen in bezug auf
       a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
          Wohnungen und Arbeitsstätten,

       b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,
          Wohnungen und Arbeitsstätten,
       c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,

       d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi-
          schung von Wohn- und Arbeitsstätten,

       e) die Nutzung von bebauten und unbebauten

          Flächen nach Art, Maß und Zustand,

       f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be-
          trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen
          ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun-
          reinigungen und Erschütterungen,

       g) die vorhandene Erschließung;

    2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
       a) den fließenden und ruhenden Verkehr,

       b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-
          fähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung
          seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungs-
          bereich,

   c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
      seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und
      Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-
      darfs, insbesondere unter Berücksichtigung
      der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses
      Gebiets im Verflechtungsbereich.
  (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen
dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitra-
gen, daß
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-
   gebiets nach den sozialen, hygienischen,
   wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen
   entwickelt wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-
   struktur unterstützt wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des
   Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde
   Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölke-
   rung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht
   oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert
   und fortentwickelt werden, die Gestaltung des
   Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den
   Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung

   getragen wird.

Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
ander und untereinander gerecht abzuwägen.

                       § 137
            Beteiligung und Mitwirkung
                  der Betroffenen
  Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-

zeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur

Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung

der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt
und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
werden.
                       § 138
                  Auskunftspflicht

   (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-
des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauf-
tragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu ertei-
len, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungs-
bedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An

personenbezogenen Daten können insbesondere

Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen
Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen
Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und
Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn-
bedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über
die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

  (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-
genen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung
verwendet werden. Wurden die Daten von einem
Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur
an die Gemeinde weitergegeben werden; die
Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im
Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungs-
behörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der
BGBl. 1986, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förm-
lichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die
Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für
die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die
Finanzbehörden weitergegeben werden.
   (3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

   (4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichti-
ger die Auskunft, ist die Vorschrift des § 208 Satz 2
bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines
Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fra-

gen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
                         § 139
             Beteiligung und Mitwirkung
             öffentlicher Aufgabenträger

  (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermö-
gen, die Länder, die Gemeindeverbände und die
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durch-
führung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
unterstützen.

   (2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorberei-
tung und Durchführung der Sanierung sinngemäß

anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben

die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten

zu unterrichten.

   (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der
Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abge-
stimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Betei-
ligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu
setzen.
  (4) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 be-
zeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26
Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen städtebauli-
che Sanierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträ-
ger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegen-
des öffentliches Interesse an der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen besteht.

                  Zweiter Abschnitt

                   Vorbereitung
                 und Durchführung
                       § 140
                    Vorbereitung

 Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gemeinde; sie umfaßt

1. die vorbereitenden Untersuchungen,

2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,

3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie-
   rung,
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch
   die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,
   soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,

6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozial-
   plans,

7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
   einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-
   gebiets durchgeführt werden.
                       § 141

          Vorbereitende Untersuchungen

   (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-
legung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden
Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas-
sen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,
die sozialen, strukturellen· und städtebaulichen Ver-
hältnisse und zusammenhänge sowie die anzustre-
benden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit
der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden
Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige
Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der
beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in
ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaft-
lichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben
werden.

  (2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann
abgesehen werden, wenn hinreichende Beurtei-
lungsunterlagen bereits vorliegen.

   (3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der

Sanierung durch den Beschluß über den Beginn der

vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluß

ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

                      § 142
                Sanierungssatzung
   (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt
werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungs-
gebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungs-
gebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen
läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung
nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz
oder teilweise ausgenommen werden.
  (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der
Sanierung, daß Flächen außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets

1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
   zusammenhängenden Unterbringung von Be-
   wohnern oder Betrieben aus dem förmlich
   festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein-
   bedarfs- oder Folgeeinrichtungen

in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete

Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die
förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergeben-
BGBl. 1986, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
2210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   den Wirkungen sind die für förmlich festgelegte
   Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzu-
   wenden.

     (3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-

   legung des Sanierungsgebiets als Satzung
   (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist
   das Sanierungsgebiet zu bezeichnen.

      (4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung
   der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschlie-
   ßen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung
   nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch
   voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes
   Verfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssat-
   zung auch die Genehmigungspflicht nach § 144
   insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2
   ausgeschlossen werden.

                          § 143

             Anzeige und Bekanntmachung
       der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
      (1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwal-
   tungsbehörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Be-
   richt über die Gründe, die eine förmliche Festlegung
   des sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen,
   beizufügen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
   wenden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß
   keine Aussicht besteht, die städtebaulichen Sanie-
   rungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-
   raums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren
   geltend zu machen.
     (2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt-

   zumachen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung
   des Anzeigeverfahrens sowie - außer im vereinfach-
   ten Verfahren - auf die Vorschriften des Dritten
   Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
   wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

     (3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur
   eine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und
   der nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt,
   bedarf keiner Anzeige, wenn die Eigentümer der
   betroffenen Grundstücke zustimmen.
     (4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
   rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat
   hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen
   Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuch-
   amt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke ein-
   zutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird (Sa-
   nierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entspre-
   chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht

   anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die
   Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausge-
   schlossen ist.

                          § 144
           Genehmigungspflichtige Vorhaben,
            Teilungen und Rechtsvorgänge
     (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-
   dürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

   1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und
       sonstigen Maßnahmen;

   2. die Teilung eines Grundstücks;

3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
   Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
   Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
   Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als

   einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

  (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Ge-
meinde

1. die   rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
   Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung
   eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
   Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
   Rechts, das mit der Durchführung von Bau-
   maßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im
   Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine

   Verpflichtung zu einem· der in Nummer 1 oder 2
   genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
   der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,
   gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
   vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als
   genehmigt.
   (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die
Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanie-
rungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen;
sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.

  (4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Ge-
   meinde oder der Sanierungsträger für das Treu-
   handvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer

   beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der
   Vorwegnahme der Erbfolge;

3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förm-
   lichen   Festlegung   des    Sanierungsgebiets
   baurechtlich genehmigt worden sind, sowie
   Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
   bisher ausgeübten Nutzung;
4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1
   Nr. 2 sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3
   und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidi-
   gung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Plan-
   feststellungsverfahren nach den in § 38 bezeich-
   neten Rechtsvorschriften einbezogenen Grund-
   stücks durch den Bedarfsträger.

                       § 145

                   Genehmigung
  (1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten
nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu
entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entspre-
chend anzuwenden.
   (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorha-
ben, die Teilung eines Grundstücks, der Rechtsvor-
gang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung
die Durchführung der Sanierung unmöglich machen

oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
BGBl. 1986, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                         Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                          2211

  (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß

die Beteiligten für den Fall der Durchführung der
Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschä-
   digung für die durch das Vorhaben herbeigeführ-
   ten Werterhöhungen sowie für werterhöhende
   Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben
   bezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver-
   zichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2
   Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung
   des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen
   verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorge-
   nommen werden.
   (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet
oder bedingt erteilt werden.§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.

  (5) Wird die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit

Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück
zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flä-
chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentü-
mer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher
Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfül-
lung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde
keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemein-
de kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht
berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgeleg-
ten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht
mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirt-

schaftlich genutzt werden können. Kommt eine Eini-

gung über die Übernahme nicht zustande, kann der
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Ei-

gentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des
Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden.
  (6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden.
   (7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeug-
nis darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach

§ 144 Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht
der Genehmigung gleich.

                      § 146
                   Durchführung

   Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß-
nahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach
den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind.
                      § 147

               Ordnungsmaßnahmen

  (1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist
Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
   Grundstücken,

2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,

3. die Freilegung von Grundstücken,

4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-
   anlagen sowie

5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
   die   Baumaßnahmen     durchgeführt werden
   können.
Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
   (2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
nungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz
oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die
zügige und zweckmäßige Durchführung der vertrag-
lich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch
einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die
Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maß-
nahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

                     § 148
                 Baumaßnahmen

   (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt

den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und
zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet
ist; der Gemeinde obliegt jedoch
1. für die Errichtung und Änderung der Gemein-
   bedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und

2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen,
   soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht
   gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigen-
   tümer zügig und zweckmäßig durchgeführt
   werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie-
rung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-

tungen l<önnen außerhalb des förmlich festgelegten

Sanierungsgebiets liegen.

  (2) Zu den Baumaßnahmen gehören

1. die Modernisierung und Instandsetzung,

2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
   und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.

                     § 149

       Kosten- und Finanzierungsübersicht
   (1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der
Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-
licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-
ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.

   (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die
Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr
voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer

Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachricht-
lich angegeben werden.
  (3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemein-
de ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten
BGBl. 1986, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
2212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs-
   und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher
   Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen an~
   derer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich
   angegeben werden.
     (4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann
   mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen
   Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
   planung der Gemeinde beschränkt werden. § 143
   Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
      (5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs-
   behörde können von anderen Trägem öffentlicher
   Belange Auskunft über deren eigene Absichten im
   förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Ko-
   sten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
                           § 150
        Ersatz für Änderungen von Einrichtungen,
         die der öffentlichen Versorgung dienen

      (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-
   rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit
   Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der
   Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der
   Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der
   Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind beson-
   dere Aufwendungen erforderlich, die über das bei
   ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß

   hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die
   Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem

   Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
   Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem
   Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit ent-
   stehen, sind auszugleichen.
     (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungs-
   betrag nicht zustande, entscheidet die höhere
   Verwaltungsbehörde.
                        § 151
            Abgaben- und Auslagenbefreiung

      (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-
   lichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte
   und Verhandlungen

   1 . zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-
       baulichen Sanierungsmaßnahmen,
   2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,

   3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-

      mens, dessen Geschäftszweck ausschließlich

      darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig

       zu werden.
     (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten
   eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen
   nach landesrechtlichen Vorschriften.

      (3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
   sind:
   1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine
       Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im
       Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder
       Durchführung von städtebaulichen Sanierungs-
       maßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb ei-
       nes Grundstücks zur Verwendung als Austausch-
       oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen
       Sanierungsmaßnahmen.

2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine
   Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung
   von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
   oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-
   land ein Grundstück übereignet oder verloren hat.
   Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt
   a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-
      rungsgebiet, in dem das übereignete oder
      verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß
      der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
   b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
      Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in·
      dem das Grundstück übereignet oder verloren
      wurde.
3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
   rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
   Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
   Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks be-
   steht.

4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die
   Begründung, das Bestehen oder die Auflösung
   eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160
   oder des § 161 bedingt ist.

                   Dritter Abschnitt

    Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

                       § 152

                  Anwendungsbereich
  Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern
die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren
durchgeführt wird.
                      § 153
           Bemessung von Ausgleichs-
          und Entschädigungsleistungen,
              Kaufpreise, Umlegung

   (1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbe-
reitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei
deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich
durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre

Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten

sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene

diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den
allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-
stücksmarkt sind zu berücksichtigen.

  (2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder
Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte
Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über
dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1
ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwe-
rung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
  (3) Die Gemeinden oder der Sanierungsträger dür-
fen beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren
Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des
BGBl. 1986, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
§ 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
   (4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159
Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu
veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsäch-
liche Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf
den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden,
der der durch die Sanierung bedingten Werter-
höhung des Grundstücks entspricht.
  (5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
   Satz 2, § 59 Abs. 5 und im Falle der Geldabfin-
   dung nach § 60 Satz 1 entsprechend anzu-
   wenden;
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und
   tatsächliche Neuordnung des förmlich festge-
   legten Sanierungsgebiets eintreten, bei der
   Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4,
   § 59 Abs. 4 und im Falle des Geldausgleichs nach
   § 60 Satz 1 zu berücksichtigen;

3. § 58 nicht anzuwenden.

                      § 154
        Ausgleichsbetrag des Eigentümers

   (1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Fi-
nanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen

Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch

die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts

seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind
im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftli-
chen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich

festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanla-
gen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert

oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung
von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstük-

ke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht
anzuwenden.

  (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung
des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem
Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für
das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanie-
rung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden
wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für
das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
gebiets ergibt (Endwert).
  (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der
Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Ge-
meinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß
der Sanierung zulassen; dabei kann auch ein höhe-
rer Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Ge-
meinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichti-
gen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn
der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung
vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes Inter-
esse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender
Sicherheit ermittelt werden kann.
  (4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag
durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat
nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Aus-

gleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellung-
nahme und Erörterung der für die Wertermittlung
seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse so-
wie der nach § 155 anrechenbaren Beträge innerhalb
angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag
ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
   (5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf
Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen um-
zuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden
kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen
oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehens-
schuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-
sparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabge-
setzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich
oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-
lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Här-
ten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichs-
betragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirt-
schaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.
Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neu-
bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor

einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestell-
ten Grundpfandrecht einräumen.               ·

   (6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf
den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden
Ausgleichsbetrag    Vorauszahlungen     verlangen,
sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und

Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung

oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1

bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

                     § 155

      Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,

                     Absehen
  (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile

   oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
   bereits in einem anderen Verfahren, insbesonde-
   re in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
   worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt
   Absatz 2 unberührt,

2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
   der Eigentümer zulässigerweise durch eigene
   Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentü-
   mer gemäß § 147 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen
   durchgeführt hat, sind jedoch die ihm entstande-
   nen Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
   der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als
   Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften
   der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entspre-
   chenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
   hat.

  (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-
gung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt
worden ist.
  (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile
des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags absehen, wenn
BGBl. 1986, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
       ermittelt worden ist und

   2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des
      Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den
      möglichen Einnahmen steht.
   Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen
   werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
     (4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag
   entsprechend anzuwenden.
     (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif-
   ten über kommunale Beiträge einschließlich der
   Bestimmungen über die Stundung und den Erlaß
   entsprechend anzuwenden.
     (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-
   maßnahmen entstanden, hat die Gemeinde sie ihm
   zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und
   Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen.

                           § 156
                 Überleitungsvorschriften
                zur förmlichen Festlegung
     (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im
   Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen
   Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt.
     (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen
   Festlegung des Sanierungsgebiets in· einem Umle-
   gungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet
   bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 aufgestellt
   oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getrof-
   fen worden, bleibt es dabei.
     (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
   Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-
   beschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes

   Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
   § 11 O beurkundet worden, sind die Vorschriften des
   Ersten Kapitels weiter anzuwenden.

                       Vierter Abschnitt

        Sanierungsträger und andere Beauftragte

                            § 157

        Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
     (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
   Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-
   führung der Sanierung obliegen, eines geeigneten
   Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,

   1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzu-

      führen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis

       148 obliegen,

   2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-
      tung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag
      der Gemeinde zu erwerben,
   3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,

   nur einem Unternehmen übertragen, dem die zustän-
   dige Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die
   Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben
   als Sanierungsträger erfüllt.
     (2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der
   Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene
   Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht dem-

selben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirt-
schaftlich von ihm abhängigen Unternehmen über-
tragen.

                        § 158
         Bestätigung als Sanierungsträger
  (1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufga-
ben als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen
werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-
   men tätig oder von einem Bauunternehmen
   abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
   und   seinen    wirtschaftlichen    Verhältnissen
   geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines
   Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
   Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner
   Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen
   Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen
   Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
   leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-
   liche Zuverlässigkeit besitzen.
  (2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
vorliegen.
   (3) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem
Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die für
die Anerkennung zuständige Behörde.

                      § 159

   Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

  (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-
nung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im
eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von
der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für

Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der
Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen
Auskunft zu erteilen.
   (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der
sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der
Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-

gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung

von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der

Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden.
  (3) Der Sanierungsträ9er ist verpflichtet, die
Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4
und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde
zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht
veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr
Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
  (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-
rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthal-
BGBl. 1986, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
ten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer
zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu
verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2
hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem
Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde
abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen
an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
  (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde
Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und
155 zu entrichten.
   (6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger ge-
schlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des Kon-
kursverfahrens über das Vermögen des Sanierungs-
trägers. Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter
verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie-
rungsträger naoh Übertragung der Aufgaben zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungs-
träger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der
Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die
Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs
Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeich-
nisses geltend machen. Im übrigen haftet die
Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus
der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein
Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanie-
rungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige
Befriedigung erlangt haben.

   (7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung

des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den

Vertrag, kann sie vom Sanierungsträger verlangen,

ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-
legenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen
Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten
Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der
Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde
ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu üb~rgeben;
Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

                      § 160
                Treuhandvermögen

  (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als
Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie
mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für
Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger er-
hält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine
Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als
Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem
Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnen-
den Zusatz hinzufügen.
  (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-
vermögen getrennt von anderem Vermögen zu
verwalten.

  (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung

der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandver-
mögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit
Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein
Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermö-
gen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandver-
mögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands
erwirbt.
  (4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie-
rungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält,
gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn
die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich
zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel, die
der Sanierungsträger einbringt.
  (5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach
Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum
Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe
von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf
Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner
Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu
überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die
Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des
§ 153 Abs. 1 ergeben.

   (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit
Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung
seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließ-
lich der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf
die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung

an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungs-
trägers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,

für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet

hat.

   (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-
gens, die er unter Hergabe von entsprechendem
nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor
ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-
menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in
das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eige-
nes Vermögen zurücküberführen. Sind die von ihm in
das Treuhandvermögen überführten Grundstücke
veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnah-
men zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder
sind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanie-
rungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig
seinen in das Treuhandvermögen überführten
Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Ver-
mögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der
Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhand-
vermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu er-
statten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
gebiets ergibt.

                      § 161
        Sicherung des Treuhandvermögens

   (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die
sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
BGBl. 1986, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
2216                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

      (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
   Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht
   mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll-
   streckung betrieben, kann die Gemeinde aufgrund

   des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvoll-

   streckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeß-
   ordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter
   entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der
   Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.

      (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-

   nung des Konkursverfahrens über das Vermögen

   des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge-
   hört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter
   hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu

   übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.

   Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstel-

   le des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten,
   für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet
   hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
   verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der
   Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

                     Fünfter Abschnitt
                 Abschluß der Sanierung

                          § 162
           Aufhebung der förmlichen Festiegung
                 des Sanierungsgebiets

       (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

   1. die Sanierung durchgeführt ist oder
   2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist
      oder
   3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen auf-
      gegeben wird.
   Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des
   förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist
   die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
      (2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die
   förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz
   oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.
   Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen;
   § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die

   Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist

   auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens
   hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
   Satzung rechtsverbindlich.

     (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
   Sanierungsvermerke zu löschen.

                          § 163
               Fortfall von Rechtswirkungen
                für einzelne Grundstücke

     (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein
   Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent-
   sprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

   1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger

       Weise genutzt wird oder

   2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt
      ist.

 Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
 Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu
 erklären.

   (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1

bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie-
rung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die
Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die
den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen-
de Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Moder-
nisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefähr-

dung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem

späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch
auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall
nicht.

  (3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge

nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144,

145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde
ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk
zu löschen.

                       § 164
          Anspruch auf Rückübertragung
   (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgeho-
ben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks
einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentü-
mer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn
es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm
nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
biets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne

Hergabe von entsprechendem Austauschland, Er-
satzland oder Begründung von Rechten der in § 101
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
   (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstück als Baugrundstück für den
   Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-
   oder Grünfläche in einem Bebauungsplan fest-
   gesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke
   benötigt wird oder
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
   Wege der Enteignung erworben hatte oder
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
   dung des Grundstücks begonnen hat oder

4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des

   § 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde
   oder

5. die Grundstücksgrenzen      erheblich   verändert
   worden sind.

  (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei
Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung
verlangt werden.
  (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung hat.

  (5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewähren-
de Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem

Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund

des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeit-
punkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ergibt
BGBl. 1986, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
                   zweiter Teil
     Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

                     § 165
                Anwendungsbereich
  Auf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiche sind die
Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

                      § 166
            Zuständigkeit und Aufgaben
   (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der
Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-

zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti-
gen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt,
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich zu verwirklichen.
   (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür
zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-
wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen
Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölke-
rung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienst-
leistungen sichergestellt ist.
   (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169
Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem
Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
   und das Maß der baulichen Nutzung bei der
   Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht
   geändert werden sollen oder
2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund-
   stück für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsied-
   lung bauen will und durch diese Vorhaben Ziele
   und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme nicht
   beeinträchtigt werden.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an
die Gemeinde zu entrichten, der der durch die
Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des

Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die
§§ 154 und 155 sind entsprechend anzuwenden.
  (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-
men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,
an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der
zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese Auf-
gabe wahrnimmt. In der Verordnung kann auch eine
andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahr-
nehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die
betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr
Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt

wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich der in der Verordnung bestimm-
te Rechtsträger bei Anwendung dieses Gesetzbuchs
an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der
Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
als Bauleitpläne der Gemeinde.
  (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme bestimmt werden, ist für den Zu-
sammenschluß nach § 205 Abs. 2 der Antrag eines
Planungsträgers oder der für die Landesplanung
nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht erfor-
derlich.
                       § 167

                 Entwicklungsträger

  (1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
beauftragen,
1. die   städtebauliche   Entwicklungsmaßnahme
   vorzubereiten und durchzuführen,
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt
   oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der
   städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die-
   nende Mittel zu bewirtschaften.

Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-
behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwick-
lungsträger zu beauftragen.
   (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem
Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-
hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträger
erfüllt; § 158 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, daß die Bestätigung nur für den einzelnen
Fall ausgesprochen werden darf.
  (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-
händer. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
§§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
  (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maß-
gabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist
dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.

                     § 168
               Übernahmeverlangen
  (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-

wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-
langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich
nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal-
ten oder es in der bisherigen oder einer anderen
zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flächen eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl
innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der
Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke
des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzu-
BGBl. 1986, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
2218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   mutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann
   sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen,
   soweit die außerhalb des städtebaulichen Entwick-
   lungsbereichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in
   angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich
   genutzt werden können.

      (2) Kommt eine Einigung über die Übernahme
   nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung
   des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf
   die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften
   des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend
   anzuwenden.

                            § 169

                Besondere Vorschriften für den

             städtebaulichen Entwicklungsbereich

     (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind
   entsprechend anzuwenden
       1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19
          Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen
          Festlegung),
       2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung
          und Durchführung; Grundsätze),

       3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betrof-
          fenen),

       4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
          Aufgabenträger),
       5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
          Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge;
          Genehmigung),
       6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),

       7. § 153 Abs. 1 bis 4 (Bemessung von Ausgleichs-

          und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),

       8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge),
       9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen
          Festlegung),

   10. § 180 (Sozialplan),
   11. § 181 (Härteausgleich) und
   12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse).

      (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten
   Kapitels über die Umlegung und die Grenzregelung
   sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht
   anzuwenden.
      (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-
   lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der
   Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-

   lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß
   der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen

   Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-
   gungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1

   bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich
   nicht anzuwenden.

     (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
   Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent-
   sprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in
   denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen
   Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet
   hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren
   Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem

allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wä-
re, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
sind.
   (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die
sie zur Durchführung der Entwick1ungsmaßnahme

freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6
bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die
als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem
Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige
öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur
Entschädigung in Land benötigt werden.

   (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung

und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-

se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwil-
lige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die
Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-
chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und
den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-
bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren
Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in erster
Linie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum
oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben.

Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 entspre-
chend anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftli-
chen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land-
oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereig-
net haben oder abgeben mußten.
  (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür
zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in

wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart

durchführen, daß die Ziele und Zwecke der städte-
baulichen Entwicklung erreicht werden und die Vor-
haben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme
einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, daß die
neugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen so
verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeich-
neten Ziele erreicht werden.
   (8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die recht-
liche und tatsächliche Neuordnung des städtebau-
lichen Entwicklungsbereichs ergibt.

                     § 170
      Sonderregelung für im Zusammenhang
                bebaute Gebiete

   Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich
ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, soll die

Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-
gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch Be-

schluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst
ergehen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende

Untersuchungen durchgeführt worden sind. Auf den
Beschluß sind die §§ 142 und 143 entsprechend
anzuwenden. In dem förmlich festgelegten Gebiet
sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-
den Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung
entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des
§ 136 Abs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des
§ 143 Abs. 4, des § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des
BGBl. 1986, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
§ 169 Abs. 2, 3, 5 bis 8; auf den Fortfall der Rechts-
wirkungen für einzelne Grundstücke ist § 171 Abs. 3
anzuwenden.
                        § 171
          Aufhebung der Erklärung zum
       städtebaulichen Entwicklungsbereich,
           Fortfall von Rechtswirkungen
             für einzelne Grundstücke
   (1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-
lungsbereich ist von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-
lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-
lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-
lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, kann die
Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.
  (2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren
Geltungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufge-
hoben.

  (3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Ge-
meinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung
der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.

  (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die

Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungs-

vermerk zu löschen.

                   Dritter Teil

  Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote

                  Erster Abschnitt
                 Erhaltungssatzung
                      § 172
  Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
        von Gebieten (Erhaltungssatzung)
  (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan
oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich-
nen, in denen

1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
   Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
   (Absatz 3),

2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn-
   bevölkerung (Absatz 4) oder
3. bei städtebaulichen    Umstrukturierungen     (Ab-
   satz 5)

der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die
Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.

  (2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durch-

führung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1

entsprechend anzuwenden.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt-
gestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher

oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt
werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets
durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträch-
tigt wird.
  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zu-
sammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-
deren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung
der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zu-
mutbar ist.
   (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf
die Genehmigung nur versagt 'werden, um einen den
sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf
der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.
Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.

                     § 173

        Genehmigung, Übernahmeanspruch

   (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde

erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an

ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforder-
lich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi-
gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde

erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungs-
verfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-
neten Belange entschieden.
  (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Geneh-
migung versagt, kann der Eigentümer von der
Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40
Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.

   (3) Vor der Entscheidung über den Genehmi-
gungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer
oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erör-
tern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie
auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
tigte zu hören.

  (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-
dere über den Schutz und die Erhaltung von
Denkmälern, bleiben unberührt.

                       § 174
                     Ausnahmen

  (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden,
die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.

  (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1

bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhal-

tungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger
hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträ-
ger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er
dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger
soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben
absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
die Gemeinde berechtigen würden, die Geneh-
BGBl. 1986, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
2220                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

       migung nach § 172 zu versagen, und wenn die
       Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der
       baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter
       Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

                        Zweiter Abschnitt
                     Städtebauliche Gebote
                             § 175

                          Allgemeines
          (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot
       (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-
       gebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein

       Abbruchgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maß-

       nahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die

       Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
       sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer
       Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durch-

       geführt werden kann und welche Finanzierungs-
       möglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.

         (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den

       §§ 176 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige

       Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen

       Gründen erforderlich ist.

          (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
       tigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach
       den §§ 176 bis 179 zu dulden.
         (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke
       anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten
       Zwecken dienen, und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichne-
       ten Grundstücke. liegen für diese Grundstücke die
       Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots
       nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der
       Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden
       Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung
       dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner
       Aufgaben beeinträchtigt wird.
         (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-
       dere über den Schutz und die Erhaltung von
       Denkmälern, bleiben unberührt.
                            § 176
                           Baugebot
          (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
       kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid
       verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden ange-
       messenen Frist
       1 . sein Grundstück entsprechend den Festsetzun-
           gen des Bebauungsplans zu bebauen oder
       2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene
           sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des

           Bebauungsplans anzupassen.

         (2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
       bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam-
       menhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um
       unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke
       entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu
       nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
       insbesondere zur Schließung von Baulücken.
         (3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus
       wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht
       zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot
       abzusehen.

  (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er
glaubhaft mach'c, daß ihm die Durchführung des
Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zuzumuten ist. § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
   (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög-
lich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile
davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem
Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179
Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44
Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

  (6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche

Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5

entsprechend anzuwenden.

                        § 177

    Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot

   (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren
oder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel

auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moder-

nisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die

Gemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein

Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel
durch ein lnstandsetzungsgebot anordnen. Zur
Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der
Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage
verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Moderni-
sierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind
die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden
Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist
für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
zu bestimmen.
  (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die
bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht.
  (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch
Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder
Einwirkungen Dritter
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
   Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-
   fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur
   unerheblich beeinträchtigt oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
   wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere
   geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung
   erhalten bleiben soll.

Kann die Behebung der Mängel einer baulichen

Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch
aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
Baudenkmälern verlangt werden, darf das lnstand-
setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid
über den Erlaß des lnstandsetzungsgebots sind die
auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen
lnstandsetzungsmaßnahmen besonders zu be-
zeichnen.
   (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der
Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu
tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel
BGBl. 1986, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
                         Nr. '63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986                           2221

decken und die sich daraus ergebenden Kapital-
kosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirt-
schaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten
entstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat die
Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung
gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf-
grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die
Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandset-
zungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,
daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder
ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit
dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter
Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pau-
schale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes
der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten
vereinbaren.
   (5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil
wird nach der Durchführung der Modernisierungs-
oder lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksich-
tigung der Erträge ermittelt, die für das modernisierte
oder instandgesetzte Gebäude bei ordentlicher
Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;

dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem

Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaß-
nahme oder einer sonstigen städtebaulichen
Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück-
sichtigen.

                        § 178
                     Pflanzgebot
  Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Be-
scheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer
zu bestimmenden angemessenen Frist entspre-
chend den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest-
setzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

                        § 179

                    Abbruchgebot

  (1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflich-
ten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungs-
bereich eines Bebauungsplans ganz. oder teilweise
beseitigt wird, wenn sie

1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
   entspricht und ihnen nicht angepaßt werden kann
   oder
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177
   Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine
   Modernisierung oder Instandsetzung nicht beho-
   ben werden können.
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen
von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie
von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt
bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung
selbst vorzunehmen.
  (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung ange-
messener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend

gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient
(Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung
an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im
Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge-
schäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-
fügung steht.
   (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter
oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die
Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der
Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach
Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grund-
stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das
Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und
5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzu-
wenden.

                     Vierter Teil
           Sozialplan und Härteausgleich

                        § 180
                     Sozialplan

   (1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebau-

liche Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nach-

teilig auf die persönlichen Lebensumstände der in
dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und
mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Aus-
wirkungen möglichst vermieden oder gemildert
werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen
bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-
kungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatz-
wechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit
öffentliche Leistungen in Betracht kommen können,
soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene
nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der

Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen
oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Grün-
den weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich,
hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.

  (2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht
zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die
Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich
darzustellen (Sozialplan).
   (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-
maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde
bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der ande-
re im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1
ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde
kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst
übernehmen und dem anderen die Kosten auf-
erlegen.

                       § 181
                   Härteausgleich
  (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-
meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs
zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag
einen Härteausgleich in Geld gewähren
BGBl. 1986, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
2222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
       Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-
       rung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben
       oder enteignet worden ist;

   2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die

      Kündigung zur Durchführung städtebaulicher
      Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entspre-
      chend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vor-
      zeitig durch Vereinbarung der Beteiligten been-
      digt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die
      Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick
      auf die alsbaldige Durchführung der städtebau-
      lichen Maßnahmen geboten ist;

   3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung

      des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
      verpachteten Räume ganz oder teilweise vorüber-
      gehend unbenutzbar sind und die Gemeinde
      bestätigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durch-
      führung städebaulicher Maßnahmen bedingt ist;

   4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,
      die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung
      seiner Wohnung vorübergehend anderweitig
      untergebracht worden ist und später ein neues
      Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begrün-
      det wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.
   Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffe-
   nen in seinen persönlichen Lebensumständen eine
   besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder
   Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und
   auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht
   erfolgt.

     (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
   andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder
   zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
   Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen
   Einrichtung berechtigen.

      (3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit
   der Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt,
   den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß-
   nahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder
   fremder Mittel abzuwenden.

                       Fünfter Teil

               Miet- und Pachtverhältnisse

                         § 182
       Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
      (1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und
   Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten
   Sanierungsgebiet oder eine Maßnahme nach den
   §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
   Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechts-
   verhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hin-
   blick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von
   mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder
   forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum
   Schluß eines Pachtjahrs aufheben.
     (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über
   Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
   Beendigung des Mietverhältnisses angemessener
   Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem
   Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren
   Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter

oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige
Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder
Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeig-
neter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen

zur Verfügung steht.

  (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-
ten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung städ-
tebaulicher Sanierungsmaßnahmen wesentlich be-
einträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des
Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten,
kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder
Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von

mindestens sechs Monaten aufheben.

                     § 183
   Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
          über unbebaute Grundstücke

  (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-
plan für ein unbebautes Grundstück eine andere
Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung
der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf
Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnis-
se aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen
und der neuen Nutzung entgegenstehen.
  (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entspre-
chend anzuwenden.

                     § 184
      Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

   Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden,
die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grund-
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer son-
stigen baulichen Anlage berechtigen.

                       § 185
           Entschädigung bei Aufhebung
         von Miet- oder Pachtverhältnissen

  (1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182,
des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist
den Betroffenen insoweit eine angemessene Ent-
schädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die
vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Ver-

mögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des
zweiten Abschnitts des fünften Teils des Ersten
Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
  (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
tet Kommt eine Einigung über die Entschädigung
nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde.
  (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-
hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung
nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaf-
fung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädi-
gung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung
des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder
Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die
Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außer-
stande ist.
BGBl. 1986, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
                        § 186
            Verlängerung von Miet- oder
                 Pachtverhältnissen

  Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-
oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet oder im Hinblick auf Maßnahmen nach
den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur
Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.

                    Sechster Teil

          Städtebauliche Maßnahmen im
        Zusammenhang mit Maßnahmen zur
          Verbesserung der Agrarstruktur

                    § 187
   Abstimmung von Maßnahmen, Bauleitplanung
      und Maßnahmen zur Verbesserung der
                 Agrarstruktur '

  (1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte-
baulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver-
besserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die
Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Ver-      11
besserung der Agrarstruktur und des Küsten-
schutzes", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu
Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob
sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt
werden sollen.
   (2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im
Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder
andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
struktur einzuleiten sind.

  (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt
werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung
der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen.

                        § 188
        Bauleitplanung und Flurbereinigung
   (1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flur-
bereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach
Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt
oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde
verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es
sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauli-
che Entwicklung des Gemeindegebiets voraussicht-
lich nicht auswirkt.

  (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemein-
de sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betref-
fenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander
abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Ab-
schluß der Flurbereinigung nur geändert werden,
wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der
Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn
zwingende Gründe die Änderung erfordern.

                        § 189
               Ersatzlandbeschaffung

   (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit
dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er
einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Be-
trieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland
anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne

des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

  (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung
oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen
und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur
Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr
obliegenden Aufgaben benötigt.

                        § 190

            Flurbereinigung aus Anlaß
         einer städtebaulichen Maßnahme
   (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-
oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch
genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach
§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-
bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-
teile für die allgemeine Landeskultur, die durch die
städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden
werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann
bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-
plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall
muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flur-
bereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereini-
gungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde
ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
Flurbereinigungsgesetzes.

  (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-
gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurberei-
nigungsplan bekanntgegeben ist.
  (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach
Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unbe-
rührt.

                        § 191
   Vorschriften über den Verkehr mit land- und
        forstwirtschaftlichen Grundstücken

  Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vor-
schriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
schaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei
denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-
schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im
Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
oder als Wald ausgewiesen sind."
BGBl. 1986, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
2224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

108. Nach § 191 wird angefügt:

                      „Drittes Kapitel
                    Sonstige Vorschriften

                        Erster Teil
                       Wertermittlung
                           § 192

                     Gutachterausschuß

      (1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für
    sonstige Wertermittlungen werden selbständige,
    unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

       (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem

    Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutach-
    tern.

       (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter

    sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder

    sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren

    sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwal-

    tung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für

    deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist,

    befaßt sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte

    ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde

    mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von

    Grundstücken als Gutachter vorzusehen.

     (4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer
    Geschäftsstelle.

                         § 193
           Aufgaben des Gutachterausschusses

      (1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten
    über den Verkehrswert von bebauten und unbebau-
    ten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken,
    wenn

     1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständi-
        gen Behörden bei der Erfüllung· der Aufgaben
        nach diesem Gesetzbuch,
    2. die für die Feststellung des Werts eines Grund-
       stücks oder der Entschädigung für ein Grundstück
       oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund
       anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen
       Behörden,
    3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berech-
       tigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und
       Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der
       Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
    4. Gerichte und Justizbehörden

    es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberech-
    tigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
      (2) Der Gutachterausschuß kann außer über die
    Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch
    Gutachten über die Höhe der Entschädigung für
    andere Vermögensnachteile erstatten.

      (3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreis-
    sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht-
    werte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche
    Daten.

       (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
     soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
       (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen-
     tümer zu übersenden.

                      § 194
                   Verkehrswert

   Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks oder des sonstigen

Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu er-
zielen wäre.

                       § 195

                 Kaufpreissammlung

   (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigen-

tum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im

Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbau-

recht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in

Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden.

Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme

eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer-

den, sowie entsprechend für die Einigung vor einer

Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,

den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entschei-

dung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die
Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-
lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.

   (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-
gen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermit-
telt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder
Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vor-
zulegen sind, bleiben unberührt.

   (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-
licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).

                      § 196
                  Bodenrichtwerte
   (1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den
Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Entwicklungszustands, mindestens jedoch für er-
schließungsbeitragspflichtiges oder erschließungs-
beitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenricht-
werte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde,
wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwer-
te sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu ermitteln.
Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des
Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete
bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermit-
teln.

  (2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des
Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere
Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fort-
schreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage
der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezo-
BGBl. 1986, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
gen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letz-
ten Hauptfeststellung der steuerlichen Einheitswerte
des Grundbesitzes zu ermitteln. Die Ermittlung kann
unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet.

  (3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen
und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jeder-
mann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über
die Bodenrichtwerte verlangen.

                       § 197
      Befugnisse des Gutachterausschusses
   (1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von
Personen einholen, die Angaben über das Grund-
stück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistun-
gen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträ-
gen und von Enteignungsentschädigungen erforder-
lich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen können. Er kann
verlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von
Rechten an einem Grundstück die zur Führung der

Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendi-

gen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der

Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß
Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh-
nungsinhaber betreten werden.
  (2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-
achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-
künfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung
von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädi-

gungen erforderlich ist.

                     § 198

            Oberer Gutachterausschuß

  (1) Bei Bedarf können Obere Gutachteraus-
schüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer
Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die
Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre-
chend anzuwenden sind.

  (2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag
eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn
schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt.
                      § 199
                  Ermächtigungen
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Anwendung gleicher Grund-
sätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei
der Ableitung der für die Wertermittlung erforderli-
chen Daten zu erlassen.
  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-
   ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüs-
   se, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits
   geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und
   deren Ausschluß im Einzelfall,

     2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
     3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-
        stelle,

     4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-
        lung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie
        die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und
        sonstiger Daten der Wertermittlung und die Ertei-
        lung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

     5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-
        behörden zur Führung und Auswertung der Kauf-
        preissammlung,
     6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gut-
        achterausschuß und den Oberen Gutachteraus-
        schuß und
     7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachter-
        ausschusses und des Oberen Gutachteraus-
        schusses

     zu regeln."

109. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 145

     wird gestrichen; nach dem neuen § 199 werden

     folgende Zwischenüberschriften angefügt:

                        „zweiter Teil
                  Allgemeine Vorschriften;
           Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
               Wirksamkeitsvoraussetzungen
                        Erster Abschnitt

                   Allgemeine Vorschriften".

110. Der bisherige § 145 wird § 200 und wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 200

           Grundstücke; Rechte an Grundstücken

       (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
     dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf
     Grundstücksteile anzuwenden.

       (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-
     henden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch
     nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf
     grundstücksgleiche Rechte anzuwenden."

111. Der bisherige § 146 wird § 201 und wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 201
                   Begriff der Landwirtschaft
        Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
     insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-
     wirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf
     überwiegend eigener Futtergrundlage, die garten-
     bauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Wein-
     bau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige
     Binnenfischerei."

112. Nach dem neuen § 202 (Nr. 41) wird folgende
     Zwischenüberschrift angefügt:

                      „zweiter Abschnitt
                       Zuständigkeiten".
BGBl. 1986, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
2226                                 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1986, Teil 1

113. Der bisherige § 147 wird § 203 und wie folgt geän-
     dert:

     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr be-
        stimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der
        Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen,
        daß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde
        obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebiets-
        körperschaft übertragen werden oder auf einen
        Verband, an dessen Willensbildung die Gemein-
        de mitwirkt."

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz-
       buch" ersetzt und „oder dem Städtebauförde-
       rungsgesetz" gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden „Landesregierungen können"
       durch „Landesregierung kann" und „Gesetz den
       höheren Verwaltungsbehörden" durch „Gesetz-
       buch der höheren Verwaltungsbehörde" ersetzt.
    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         ,,(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemein-
       samer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von
       Flächennutzungsplänen und Satzungen eines
       Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit ver-
       schiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die
       Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im
       Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsver-
       fahren zuständig. liegen die Geltungsbereiche
       in verschiedenen Ländern, entscheiden die
       Obersten Landesbehörden im gegenseitigen
       Einvernehmen."
114. Nach dem neuen § 203 wird folgender § 204 ange-
     fügt:
                            ,,§ 204
             Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
     Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden
           und bei Gebiets- oder Bestandsänderung

      (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-
    samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre
    städtebauliche    Entwicklung      wesentlich  durch
    gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse
    bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut-
    zungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-
    denen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer
    Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt
    werden, wenn die Ziele der Raumordnung und
    Landesplanung oder wenn Einrichtungen und Anla-
    gen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschlie-
    ßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige
    Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfor-
    dern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann
    von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf-
    gehoben, geändert oder ergänzt werden; die
    Gemeinden können vereinbaren, daß sich die
    Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche
    Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung
    nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erfor-
    derlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä-
    chennutzungsplans eine Vereinbarung der beteilig-
    ten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ih-
    ren Flächennutzungsplänen. Sind die Vorausset-
    zungen für eine gemeinsame Planung nach den Sät-
    zen 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht,

    können die beteiligten Gemeinden den Flächen-
    nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder
    ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens
    ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
    erforderlich.

      (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder
    Bestand geändert oder geht die ZuständigkeiJ zur
    Aufstellung   von    Flächennutzungsplänen        auf
    Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften
    über, gelten unbeschadet abweichender landes-
    rechtlicher Regelungen bestehende Flächen-
    nutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und
    sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die
    Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-
    bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgelten-
    de Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das
    neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen
    neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben
    unberührt.
      (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-
    zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können
    nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem
    jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt
    entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden
    und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die
    höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß
    bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden."

115. Nach dem neuen § 204 wird folgender § 205
     angefügt:
                           ,,§ 205
                      Planungsverbände
       (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-
    träger können sich. zu einem Planungsverband
    zusammenschließen,      um durch gemeinsame
    zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich
    der verschiedenen Belange zu erreichen. Der
    Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
    für die Bauleitplanung und ihre .Durchführung an die
    Stelle der Gemeinden.

       (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1
    nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag
    eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
    zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
    Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der
    Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung
    und Landesplanung geboten, kann den Antrag auch
    die für die Landesplanung nach Landesrecht zustän-
    dige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
    Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-
    ner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß
    nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landes-
    regierungen. Sollen der Bund oder eine bundes-
    unmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
    Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der
    Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
    Bundesregierung und der Landesregierung, sofern
    die beteiligte Behörde des Bundes oder der
    bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem
    Zusammenschluß durch die Landesregierung wider-
    spricht.
      (3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder
    über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,
BGBl. 1986, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
     stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung
     oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver-
     band zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-
     glieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,

     setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan

     fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
     Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-
     perschaft oder Anstalt an dem Planungsverband be-
     teiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinba-
     rung zwischen der Bundesregierung und der Landes-
     regierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde
     des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper-
     schaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Lan-
     desregierung widerspricht.
       (4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe

     der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr
     nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen
     werden.
        (5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die
     Voraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen
     sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er-
     reicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß
     über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in
     Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung
     auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen
     ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach
     Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm
     aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen

     Gemeinden.
       (6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-
     bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze
     wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
         (7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-
     plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6
     übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit
     Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Be-
     schlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach
     Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren
     Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur

     Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-

     leiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden

     fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anre-
     gungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend
     anzuwenden."

116. Der bisherige § 148 wird § 206; in Absatz 1 Satz 2
     wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt.

117. Nach dem neuen § 206 wird folgende Zwischenüber-
     schrift angefügt:

                       „Dritter Abschnitt
                    Verwaltungsverfahren".

118. Der bisherige § 149 wird § 207; in Satz 1 Nr. 3 wird
     ,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt.

119. Der bisherige § 150 wird § 208.

120. Der bisherige § 151 wird § 209; in Absatz 1 Satz 1
     wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt.

121. Der bisherige § 153 wird § 21 0; in Absatz 1 wird
     ,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt.

122. Der bisherige § 154 wird § 211; ,,Gesetz" wird durch
     ,,Gesetzbuch" ersetzt.

123. Der bisherige § 155 wird § 212; Absatz 1, 1. Halbsatz

     wird wie folgt geändert:

     a) Nach „Fünften Teil" wird „des Ersten Kapitels"
        eingefügt.
     b) ,,§ 157" wird durch ,,§ 217" ersetzt.

124. Der bisherige § 156 wird § 213 und wie folgt
     geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 3 wird gestrichen.

        bb) Die Nummer 3 a wird Nummer 3; vor -
            „Gewässern" wird „sonstigen Bepflanzungen
            sowie von" eingefügt.
        cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
            „4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
                einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1
                Satz 1) ohne Genehmigung abbricht oder
                ändert."

     b) In Absatz 2 wird ersetzt:
        aa) ,,Nr. 1 bis 3" durch „Nr. 1 und 2",

        bb) ,,Nr. 3 a" durch „Nr. 3".

125. Nach dem neuen § 213 wird folgende Zwischenüber-
     schrift angefügt:
                     „ Vierter Abschnitt
               Wirksamkeitsvoraussetzungen".

126. Der bisherige § 155 b wird § 214 und wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 214

              Beachtlichkeit der Verletzung von

            Vorschriften über die Aufstellung des

          Flächennutzungsplans und der Satzungen

       (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
     vorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechts-
     wirksamkeit des Flächennutzungsplans und der
     Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
     wenn
     1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger
        und der Träger öffentlicher Belange nach § 3
        Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
        Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1
        verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
        bei Anwendung der Vorschriften einzelne berühr-
        te Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder
        bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des
        § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung
        der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
        worden sind;
     2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und
        die Begründung des Flächennutzungsplans und
        der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3
        Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
        § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind;
        dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbe-
BGBl. 1986, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

         richt oder die Begründung des Flächennutzungs-
         plans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe
         unvollständig ist;
     3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut-
        zungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine
        Genehmigung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren
        nicht durchgeführt, die Satzung unter Verstoß ge-

        gen § 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft gesetzt oder der

        mit der Bekanntmachung des Flächennutzungs-

        plans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck
        nicht erreicht worden ist.

     Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläute-
     rungsbericht oder die Begründung in den für die
     Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig
     ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
     erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt
     wird.
       (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
     auch eine Verletzung der Vorschriften über das Ver-
     hältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungs-
     plan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
     1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-
        ständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
        oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringen-
        den Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen
        Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
        sind;

     2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
        Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan
        verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus
        dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
        städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden
        ist;

     3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-
        plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit
        wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-

        vorschriften einschließlich des § 6 sich nach

        Bekanntmachung des Bebauungsplans heraus-
        stellt;

     4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen
        worden ist, ohne daß die geordnete städtebau-
        liche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
        (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
     im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleit-
     plan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang
     sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und
     auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen

     sind."

127. Der bisherige § 155 a wird § 215 und wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 215
         Frist für die Geltendmachung der Verletzung
             von Verfahrens- und Formvorschriften
              sowie von Mängeln der Abwägung,
                      Behebung von Fehlern
       (1) Unbeachtlich sind
     1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2
        bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
        und

     2. Mängel der Abwägung,
     wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb
     eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von

     sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächen-
     nutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen-
     über der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
     der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel
     begründ,en soll, ist darzulegen.
        (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans

     und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für

     die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-

     oder Formvorschriften und von Mängeln der

     Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)
     hinzuweisen.

        (3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus
     der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten
     Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens-
     oder Formfehler nach Landesrecht beheben; dabei
     kann die Gemeinde den Flächennutzungsplan oder
     die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden
     Verfahrens in Kraft setzen. Der Flächennutzungsplan
     und die Satzung können auch mit Rückwirkung
     erneut in Kraft gesetzt werden."

128. Der bisherige § 155 c wird § 216 und wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 216

                 Aufgaben im Genehmigungs-
                    und Anzeigeverfahren

        Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und
     Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhal-
     tung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung
     sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirk-
     samkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Sat-
     zung nicht auswirkt, bleibt unberührt."

129. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 157

    . wird gestrichen; nach dem neuen§ 216 wird folgende

      Zwischenüberschrift angefügt: .

                         „Dritter Teil
           Verfahren vor den Kammern (Senaten)
                    für Baulandsachen".

130. Der bisherige § 157 wird § 217 und wie folgt
     geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird „Fünften Teil sowie nach den
            §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 28 a, 39 j bis 44 c,
            122 a und 122 b, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2
            oder§ 153 Abs. 3 Satz 2" durch „Fünften Teil
            des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21
            Abs. 3, § 28 Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44,
            § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209
            Abs. 2 oder § 21_0 Abs. 2" ersetzt.
        bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
            „Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
            Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetz-
            buchs, für die die Anwendung des zweiten
            Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Ka-
            pitels vorgeschrieben ist oder die in einem
            Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
            Teil des Ersten Kapitels erlassen werden,
BGBl. 1986, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
             sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der
             Geldentschädigung nach § 190 in Verbin-
             dung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des
             Flurbereinigungsgesetzes."

        cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            ,,Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
            dung kann auch die Verurteilung zum Erlaß
            eines Verwaltungsakts oder zu einer sonsti-

            gen Leistung sowie eine Feststellung begehrt

            werden."

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird ,,§ 155" durch ,,§ 212"
        ersetzt.

131 . Der bisherige § 158 wird § 218; in Absatz 1 Satz 1
      wird ,,§ 157 Abs. 2" durch ,,§ 217 Abs. 2" ersetzt.

132. Die bisherigen §§ 159 und 160 werden §§ 219 und
     220.

133. Der bisherige § 161 wird § 221; in Absatz 1 Satz 1
     werden ,,§§ 157 bis 171" durch ,,§§ 217 bis 231"
     ersetzt.

134. Der bisherige § 162 wird § 222; in Absatz 4 Satz 2
     werden jeweils ,,§ 159 Abs. 2" durch ,,§ 219 Abs. 2"
     ersetzt.

135. Die bisherigen §§ 163 bis 168 werden §§ 223 bis
     228.

136. Der bisherige § 169 wird § 229; in Absatz 1 Satz 2

     wird ,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2" durch ,,§ 220
     Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" ersetzt.

137. Die bisherigen §§ 170 und 171 werden §§ 230 und
     231.

138. Der bisherige § 171 a wird § 232; es werden „hierauf
     gestützte" gestrichen und „Neunten" durch „Dritten"
     ersetzt.

139. Der Elfte Teil (Überleitungs- und Schlußvorschriften,
     §§ 173 bis 189) wird gestrichen.

140. Nach dem neuen § 232 wird angefügt:
                       „ Viertes Kapitel
            Überleitungs- und Schlußvorschriften
                          Erster Teil
                   Überleitungsvorschriften
                    zum Baugesetzbuch
                             § 233
                   Überleitungsvorschriften
                    für die Bauleitplanung

       (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der

     Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-

     desbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des
     Bauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugeset-

     zes öffentlich ausgelegt worden, sind auf ihn die
     Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 4 und der §§ 5, 9,
     9 a und 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes weiter
     anzuwenden.

   (2) Ist vor dem 1 . Juli 1987 mit der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-
desbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vor-
schrift weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987
mit der Beteiligung der Bürger nach § 2 a Abs. 2 bis 4

des Bundesbaugesetzes begonnen worden, sind die-
se Vorschriften weiter anzuwenden. Ist vor dem
1. Juli 1987 der Entwurf des Bauleitplans nach § 2 a

Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt

worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. Ist

vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung nach § 2 a
Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen worden,
ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
   (3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung
eines Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingelei-
tet worden, ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter
anzuwenden.

  (4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor
dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6,
8 Abs. 3 und die §§ 11 und 12 des Bundesbaugeset-
zes weiter anzuwenden.

  (5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplan-
verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. In
den Fällen des Absatzes 2 kann die Gemeinde das
jeweilige Verfahren nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs erneut durchführen.

                      § 234
    Überleitungsvorschriften für Veränderungs-
       sperren und für den Bodenverkehr

  (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungs-
sperre bekanntgemacht worden, kann die Gemeinde
durch Änderung der Veränderungssperre die Anwen-
dung des § 14 Abs. 1 beschließen.
   (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssper-
re vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16
des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und
die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die
Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
baugesetzes vor dem 1 . Juli 1987 beantragt worden,
ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
  (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des
Bundesbaugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt
worden, ist § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in
der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
                        § 235
               Überleitungsvorschriften
                für das Vorkaufsrecht
  (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli
1987 sind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden
Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städ-
tebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
  (2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsge-

bieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im

vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des

Städtebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt
worden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Ver-

kaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987.
  (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer
Satzung nach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem
BGBl. 1986, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   1. Juli 1987 beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundes-
   baugesetzes über die Genehmigung und die
   Bekanntmachung weiter anzuwenden. Satzungen,
   die aufgrund von § 25 des Bundesbaugesetzes

   erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach
   § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.

      (4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Ja-
   nuar 1977 kann sich die Gemeinde gegenüber dem-
   jenigen, der nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht

   an einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-

   chen Recht erworben hat, auf das Vorkaufsrecht nur

   berufen, wenn dem Erwerber das Vorkaufsrecht be-

   kannt war. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis ist § 892
   Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
   anzuwenden.

                         § 236

        Überleitungsvorschriften für die Regelung
         der baulichen und sonstigen Nutzung

      (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit
   eines Vorhabens entschieden worden und ist die
   Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,
   sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden.
      (2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34
   Abs. 2 oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem
   1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschrif-
   ten weiter anzuwenden.
     (3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten
   nach § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist
   § 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

                         § 237
       Überleitungsvorschriften für das Baugebot,
               das Nutzungsgebot und die
              Erhaltung baulicher Anlagen
      (1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der
   Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß
   § 39 b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem
   1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur
   zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß
   der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die
   Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
   durchzuführen.
     (2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987
   angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlan-
   gen des Eigentümers § 39 c des Bundesbaugeset-

   zes weiter anzuwenden.

     (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer

   Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist
   § 39 h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über
   die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter
   anzuwenden.
     (4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach§ 39 h
   des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsän-
   derung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung
   baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Geneh-
   migung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung
   der Satzung beschließt.
     (5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den
   Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage
   vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39 h des
   Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.

                          § 238
                  Überleitungsvorschrift
                  für Entschädigungen

  Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundes-

baugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis
dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge-
hoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädi-

gung in entsprechender Anwendung der §§ 42,

43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2,

Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in

dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Ent-

schädigung verlangt werden kann, eine entsprechen-
de Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung
hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder

Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu
entschädigen gewesen wäre.

                        § 239
               Überleitungsvorschriften
                für die Bodenordnung
  (1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987
ausgelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugeset-
zes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61
Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundes-
baugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1 . Juli
1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundes-
baugesetzes getroffen worden, ist§ 55 des Bundes-
baugesetzes weiter anzuwenden.
   (2) § 57. Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch
anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem
1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß auf-
gestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder
eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bun-
desbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkenn-
bar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des
Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig
zugeteilt worden sind.
   (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die
 Grenzregelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des
 Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 84 des
 Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.

                          § 240

               Überleitungsvorschriften

                 für die Enteignung

   (1) § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in
 Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli
 1987 im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4
 des Städtebauförderungsgesetzes) förmlich fest-
 gelegt worden sind.
    (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem
 1. Juli 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der
 Veräußerungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bun-
 desbaugesetzes und § 25 des Städtebauförderungs-
 gesetzes. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
 wenn die Gemeinde nach dem 30. Juni 1987 ein
 Grundstück nach Maßgabe des§ 235 Abs. 1 erwor-
 ben hat.
BGBl. 1986, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
                       § 241
              Überleitungsvorschriften
              für den Härteausgleich

   (1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter
den in § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsge-
setzes bezeichneten Voraussetzungen ein Grund-
stück verloren oder übereignet, ist auf einen Antrag
auf Gewährung von Härteausgleich § 85 des
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle des § 85 Abs. 2
Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes anzu-
wenden.
  (2) Ein Verwaltungsakt nach§ 85 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem

30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels
angefochten werden.

                        § 242
              Überleitungsvorschriften

               für die Erschließung

  (1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die
eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni
1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte,
kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag
erhoben werden.
  (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder
sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das
Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Stra-
ßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden,
können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz
regeln.

  (3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getre-
ten sind.
  (4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig
hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine
Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei.

 . (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitrags-
pflicht bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987
geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es
dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des Nutzens des
Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist.
Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene
Beiträge anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder

2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid
   noch nicht unanfechtbar geworden ist.

  (6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder
die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)
vor dem' 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht
worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

   (7) Ist vor dem 1 . Juli 1987 über die Stundung des
Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
(§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden
und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden.

                       § 243
               Überleitu ngsvorsch ritt
               für die Wertermittlung
   Die §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind
bis zum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen
Verordnungen, längstens bis zum 1 . Januar 1990,
weiter anzuwenden.

                      § 244

             Überleitungsvorschriften
      für die Wirksamkeitsvoraussetzungen
    der Flächennutzungspläne und Satzungen
  (1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und
Satzungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987
bekanntgemacht worden sind; unberührt bleiben die

vor dem 1. Juli 1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bun-
desbaugesetzes, Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August
1976 und des § 183 f Abs. 1 des Bundesbaugeset-
zes geltend gemachten Verletzungen von Verfah-
rens- und Formvorschriften.
   (2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungs-
plänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987
bekanntgemacht worden sind, sind unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach
dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Innerhalb
von .sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 ist durch
ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde auf
die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-
lage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen für die Geltend-
machung von Mängeln der Abwägung und die
Rechtsfolgen zu unterrichten.

                        § 245
              Überleitungsvorschriften
        für das Städtebauförderungsgesetz

  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch
anzuwenden, wenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3
des Städtebauförderungsgesetzes vor dem 1. Juli
1987 den Beginn der vorbereitenden Untersuchun-
gen beschlossen hat.
   (2) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 ein
Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren förm-
lich festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförde-
rungsgesetzes), kann sie durch Änderung der Sanie-
rungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144
insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2

begründen. Hat die Gemeinde die Genehmigungs-
pflicht nach § 144 insgesamt oder nach § 144 Abs. 2
beschlossen, teilt sie dem Grundbuchamt den Be-
schluß mit; sie hat hierbei die von dem Beschluß
betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das
Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-
BGBl. 1986, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
2232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   stücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt
   wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist
   entsprechend anzuwenden.

     (3) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 die
   Genehmigung einer Sanierungssatzung, in der die

   Anwendung der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und

   des § 42 des Städtebauförderungsgesetzes nicht
   ausgeschlossen wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz
   1 bis 4 sowie Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset-
   zes anstelle des § 143 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe
   anzuwenden, daß bei der ortsüblichen Bekannt-
   machung der Sanierungssatzung auf die §§ 152 bis
   156 hinzuweisen ist.

      (4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten An-

   trag auf Erteilung der Genehmigung nach § 15 des
   Städtebauförderungsgesetzes ist diese Vorschrift
   weiter anzuwenden.
      (5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem
   1. Juli 1987 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
   Städtebauförderungsgesetzes mit, daß sie den
   Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht, ist § 18

   des     Städtebauförderungsgesetzes     über    das
   gemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzuwen-
   den. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebau-

   förderungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987

   nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach

   dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefochten

   werden.

      (6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten

   im Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungs-
   gesetzes sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu
   verpflichten, soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987
   bereits im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet worden
   sind.
     (7) Satzungen, die nach den Vorschriften des
   Städtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind,
   und Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des
   Städtebauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der
   Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgericht-
   sordnung als solche nach diesem Gesetzbuch.
     (8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen
   Entwicklungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städte-
   bauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.

      (9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entspre-

   chend den Zielen und Zwecken einer städtebau-

   lichen Entwicklungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli

   1987 förmlich festgelegt worden ist, eine Änderung
   des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme-
   verordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit

   § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-
   wenden.

     (10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsge-
   setzes (§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des
   31. Dezember 1987 anzuwenden.
      (11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40 und 41
   Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 44 bis 49

   und § 58 des Städtebauförderungsgesetzes sind

   weiter anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 1987

   kann Landesrecht an deren Stelle in Kraft treten; dies
   gilt nicht für die Regelungen über Sanierungs- und
   Entwicklungsförderungsmittel des Bundes.

                       Zweiter Teil
                    Schlußvorschriften

                         § 246
          Sonderregelungen für einzelne Länder

     (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen

   die in § 6 Abs. 1 , den §§ 11 , 22 und 34 Abs. 5, § 143
   Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
   Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das
   Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmi-
   gungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
      (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
   welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in
   diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.
   Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung

   treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
   können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22
   Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2
   Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
     (3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungs-
   plan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig,
   bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
   ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege
   der Berichtigung anzupassen.

     (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
   Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
   Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden

   dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder

   anzupassen.

     (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung

   dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

                           § 247

                       Berlin-Klausel
      Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 12
   Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
   gesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
   die aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassen werden,
   gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
   leitungsgesetzes."

                       Artikel 2
       Anpassung sonstigen Bundesrechts

1. Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1

  S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz

  vom 5. November 1984 (BGBI. 1 S. 1321 ), wird auf-

  gehoben.

2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-
   gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221) wird

   gestrichen.

3. Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1
   S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
   geändert:

   a) In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird „Bundesbaugesetzes vom

      23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )" durch

      ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.

   b) In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird „Bundesbaugesetzes"
      durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
4. Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
   (BGBI. 1 S. 210) wird wie folgt geändert:

   a) In § 5 Abs. 2 wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes

      eingerichtete und örtlich zuständige" durch ,,§ 192

      des Baugesetzbuchs eingerichtete" ersetzt.

   b) In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 2 wird
      ,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs"
      ersetzt.

5. Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
   1661) wird wie folgt geändert:
   a) In § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird „Maßnahmen nach
      dem Städtebauförderungsgesetz" durch „Sanie-
      rungs- und Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt.
   b) In § 30 wird ,,, insbesondere auch unter Berück-
      sichtigung des Bundesprogramms für städtebau-
      liche Maßnahmen," gestrichen.

6. In § 11 Abs. 2 Satz 3 des Modernisierungs- und

   Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be-

   kanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993),

   das durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-

   zember 1982 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist,

   wird „Städtebauförderungsgesetz" durch „Baugesetz-

   buch" ersetzt.

7. Nach § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
   zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom

   19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert
   worden ist, wird eingefügt:

                        ,,§ 29 a

               Städtebauliche Maßnahmen

      (1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde bei
   der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebau-
   lichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, ins-
   besondere als Sanierungsträger oder als Entwick-
   lungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei
   der Durchführung von städtebaulichen Sanierungs-
   oder Entwicklungsmaßnahmen gilt bei einem als ge-
   meinnützig oder als Organ der staatlichen Wohnungs-

   politik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

   anerkannten Unternehmen als ausschließlich und un-
   mittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1

   Abs. 2, des § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 dienend.
     (2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
  nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein,
  strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah-
  men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durchzu-
  führen oder die Durchführung der Maßnahmen zu
  leiten."

8. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Bundesmieten-
   gesetzes vom 3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1106, 1107)
   wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
   S. 2257, 3617), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949)," durch,,§ 192 des
   Baugesetzbuchs" ersetzt.

 9. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch

    Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986

    (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt

    geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird „Vorschriften des Bundes-
       baugesetzes und des Städtebauförderungsgeset-
       zes" durch „Vorschriften des Baugesetzbuchs"
       und ,,§ 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und
       auf Grund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförde-
       rungsgesetzes" durch ,,§ 246 Abs. 2 des Bauge-
       setzbuchs" ersetzt.
    b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
         ,,(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch
       Beschwerde angefochten werden. Für das Be-
       schwerdeverfahren gilt § 132 Abs. 3 Satz 1 und 2,
       Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In der
       Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeu-
       tung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei-
       dung, von der die angefochtene Entscheidung

       abweicht, bezeichnet werden. Das Bundesver-

       waltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist

       die Beschwerde begründet oder hat das Oberver-

       waltungsgericht ihr abgeholfen, entscheidet das

       Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsfrage.

       Hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage

       abweichend beantwortet und beruht seine Ent-
       scheidung auf der Abweichung, verweist das
       Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Ober-
       verwaltungsgericht zurück, das unter Aufhebung
       seiner Entscheidung neu entscheidet."

    c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

10. In § 3 Nr. 1 Buchstabe m des Rechtspflegergesetzes

    vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt

    durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August
    1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird
    ,,Bundesbaugesetzes"     durch   „Baugesetzbuchs"
    ersetzt.

11 . In § 12 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in der
     im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
     7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
     zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986

     (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird ,,§§ 136

     bis 144 des Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 192 bis
     199 des Baugesetzbuchs" ersetzt.

12. Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2413,
    2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
    geändert:

    a) In § 9 Abs. 7 wird ,,(§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundes-
       baugesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetz-
       bl. 1 S. 341 )" durch ,,(§ 9 des Baugesetzbuchs)"
       ersetzt.

    b) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
           ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
2234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
           ,,In diesen Fällen gelten die§§ 40, 43 Abs. 1,
           2, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 1 bis 4 des Bau-
           gesetzbuchs."

13. Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver-
    öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November
    1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:

    a) In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes

       vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )"

       durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.

    b) In § 29 Abs. 6 Satz 1 wird ,,§§ 40, 44 a, 44 b
       Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 des
       Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 40 und 43 Abs. 1,
       2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetz-
       buchs" ersetzt.

14. Das Gesetz zum Schlitz gegen Fluglärm vom
    30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), zuletzt geändert ge-
    mäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November
    1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:

    a) In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils
       ,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs"
       ersetzt.
    b) In § 8 Abs. 2 wird „Bundesbaugesetzes" durch
       ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.

15. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441),
    zuletzt geändert durch§ 8 des Gesetzes vom 21. Juli
    1986 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:

    a) Dem § 6 b werden folgende Absätze angefügt:

         ,,(7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
       satzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durch-
       führung von städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-

       wicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 3 be-

       zeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze

       1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
       1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich
          jeweils um fünf Jahre verlängern und
       2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten
          Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei
          Jahren tritt.

       Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den An-
       schaffungs- oder Herstellungskosten von Anteilen
       an Kapitalgesellschaften oder Schiffen. Erwerber
       im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaf-
       ten, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des
       § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver-
       bände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanie-
       rungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-
       wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs
       sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungs-
       maßnahmen als Eigentümer selbst durchführen
       (§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Baugesetz-
       buchs).
         (8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach
       Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß
       die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck ·
       der Vorbereitung oder Durchführung von städte-

       baulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
       men an einen der in Absatz 7 Satz 3 bezeichneten
       Erwerber erfolgt ist."

    b) § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe r Doppelbuchstabe bb wird
           ,,§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des§ 43
           Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgeset-
           zes" durch ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie
           für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
           Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-

           dung eines Gebäudes dienen, das wegen

           seiner geschichtlichen, künstlerischen oder

           städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
           soll, und zu deren Durchführung sich der
           Eigentümer neben bestimmten Modernisie-
           rungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
           verpflichtet hat," ersetzt.

       bb) In Buchstabe x wird ,,§ 39 e des Bundesbau-
           gesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des
           Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 177
           des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte
           Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
           und funktionsgerechten Verwendung eines
           Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-
           schichtlichen, künstlerischen oder städtebau-
           lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
           zu deren Durchführung sich der Eigentümer
           neben bestimmten         Modernisierungsmaß-
           nahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
           hat," ersetzt.

16. Dem § 7 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 17. November
    1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 15

    des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
    S. 2436) geändert worden ist, wird folgender Absatz
    angefügt:

     ,,(5) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in

   § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesell-

   schaften, die nach Satzung und tatsächlicher Ge-
   schäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder
   Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
   Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen die Voraus-
   setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung
   fort, bevor die städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-
   wicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden
   damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die
   sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
   der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht
   versteuert sind."

17. Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
    geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
    20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
    geändert:

   a) In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 17 der
      Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
      Nummer angefügt:
       ,, 18. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
              schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
              Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
              § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
BGBl. 1986, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
            die nicht selbst als Bauunternehmen tätig
            oder von einem Bauunternehmen abhängig
            sind."
    b) In § 25 wird „ 1984" durch „ 1987" ersetzt.

18. Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-

    machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), geän-

    dert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember

    1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:

    a) Dem § 102 Abs. 1 wird angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 finden auf Beteiligungen an

       Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 18 des

       Vermögensteuergesetzes keine Anwendung."
    b) In § 124 Satz 1 wird „ 1986" durch „ 1987" ersetzt.

19. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
    S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des
    Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297), wird
    wie folgt geändert:
    a) In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der

       Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

       Nummer angefügt:

       ,, 17. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
              schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
              Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
              § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
              die nicht selbst als Bauunternehmen tätig
              oder von einem Bauunternehmen abhängig
              sind."

    b) Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:

        ,,(13) § 5 Abs. 1 Nr. 17 gilt erstmals für den
       Veranlagungszeitraum 1987."

20. Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),

    zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes

    vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt

    geändert:

    a) In § 3 wird am Ende der Nummer 21 der Punkt
       durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
       Nummer angefügt:

       ,,22. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-

             schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
             Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
             § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und

             die nicht selbst als Bauunternehmen tätig

             oder von einem Bauunternehmen abhängig

             sind."

    b) § 36 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 36

                 Zeitlicher Anwendungsbereich
         Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
       erstmals für den Erhebungszeitraum 1987 anzu-
       wenden."

21. In § 85 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom
    13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert
    gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November

    1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird ,,§ 144 Abs. 1 des
    Bundesbaugesetzes" durch ,,§ 199 Abs. 1 des Bau-
    gesetzbuchs" ersetzt.

22. Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1,

    veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch

    Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1

    S. 469), wird wie folgt geändert:

    a) In § 4 Nr. 4 wird „Bundesbaugesetzes" durch

       ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.

    b) In § 8 Nr. 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch

       ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.

23. In § 44 Abs. 7 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
    1976 (BGBI. 1 S. 546), das zuletzt durch § 24 Abs. 1
    Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1
    S. 1777) geändert worden ist, wird „Bundesbaugeset-
    zes" durch „Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs"
    ersetzt.

24. Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-

    blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-

    lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
    Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1
    S. 533), wird wie folgt geändert:

    a) In § 1 wird nach Absatz 1 eingefügt:
         ,,(1 a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des
       Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Ge-
       meinde bei der Vorbereitung oder Durchführung
       einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick-

       lungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs-
       oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von
       Eigentümern bei der Durchführung von Sanie-
       rungs-     oder Entwicklungsmaßnahmen tätig
       werden.

          (1 b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-

       mens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch,

       für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu be-

       schaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im
       Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maß-
       nahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland ge-
       währt werden soll. Die Siedlungsunternehmen kön-
       nen von der Gemeinde auch mit der Durchführung

       von Umsiedlungen beauftragt werden."

    b) Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:

       ,,Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Kör-

       perschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann

       das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den

       in § 1 Abs. 1 b genannten Zwecken ausgeübt wer-
       den. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
       vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das

       Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
       sie das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-
       gaben benötigt."

25. Die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-
    nahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs-
    gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 174), geän-
    dert durch die Verordnung vom 27. November 1978
    (BGBI. 1 S. 1833), wird aufgehoben.
BGBl. 1986, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
2236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

26. Die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbe-     Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-
    trägen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförde-       keiten des Wortlauts berichtigen.
    rungsgesetzes vom 6. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 273)
    wird aufgehoben.
                                                                                   Artikel 4
27. Die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom                          Berlin-Klausel
    17. Februar 1939 (RGBI. 1S. 219) in der Fassung des
    Erlasses vom 13. September 1944 (RABI. 1 S. 325)         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
    wird als Bundesrecht aufgehoben.                       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
                                                           Land Berlin.

                       Artikel 3
       Bekanntmachung des Baugesetzbuchs                                           Artikel 5
                                                                                 Inkrafttreten
  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs im            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.




                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                               Bonn, den 8. Dezember 1986

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                          Der Bundesminister
                               für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                          Dr. Oscar Schneider

                                        Der Bundesminister des Innern
                                              Dr. Zimmermann

                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard

                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                             Gerhard Stoltenberg

                                       Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Martin Bangemann

                                              Der Bundesminister
                                   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                   1. Kiechle

                                          Der Bundesminister
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                               Wallmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 2191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2e46c3daa26308d8….