§ 135c Satzungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 – 5 S 210/07Zitiert von 8
- OVG Saarland, 20.08.2008 – 1 A 453/07Zitiert von 8
- VG Augsburg, 12.10.2022 – Au 4 K 22.11
- VG Greifswald, 02.08.2013 – 3 B 240/13Zitiert von 1
- VG Köln, 03.05.2011 – 2 K 7341/09Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 06.07.2004 – 4 K 3754/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.11.2012 – 11 K 650/10Zitiert von 1
- VG Mainz, 21.04.2010 – 3 K 537/09.MZZitiert von 1
- OVG NRW, 28.05.2008 – 8 A 1664/05Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135c BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.