§ 140 Vorbereitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 5 S 3092/08Zitiert von 9
- OVG NRW, 20.11.2015 – 7 D 70/14.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 66/14.NEZitiert von 6
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 67/14.NEZitiert von 3
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 76/14.NEZitiert von 3
- VG Ansbach, 23.10.2023 – AN 3 K 21.00503Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2025 – 2 L 42/24Zitiert von 2
43 Entscheidungen zu § 140 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.