Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 152 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund39 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

§ 151 § 153