Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 152 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund42 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

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