§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.04.2018 – 4 CN 2/17, 4 CN 3/17, 4 CN 4/17, 4 CN 5/17Förmliche Kosten- und Finanzierungsübersicht und Beschluss einer SanierungssatzungZitiert von 13
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 67/14.NEZitiert von 3
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 66/14.NEZitiert von 6
- OVG NRW, 20.11.2015 – 7 D 70/14.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 12.11.2015 – 7 D 76/14.NEZitiert von 3
- VGH Bayern, 29.02.2024 – 1 N 21.3084
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.10.2024 – 1 KN 17/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23
- OVG NRW, 12.11.2018 – 2 D 10/17.NEZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-1 (1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-2 (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-3 (3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-4 (4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-5 (5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/149#abs-6 (6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.