Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
Stand: 09.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-1 (1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-2 (2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-3 (3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-4 (4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-5 (5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26#abs-6 (6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 – 2 S 483/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- OVG NRW, 31.10.2018 – 3d A 229/16.BDGZitiert von 5
- SG Marburg, 09.07.2014 – S 6 KR 19/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 2 S 2295/10Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BAPostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 16 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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30.11.2000 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1638)
BGBl. 2000 I S. 1638
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