Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 19 Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/19#abs-1 (1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/19#abs-2 (2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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