Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 17/12297 · S. 44
Zu Artikel 16 (Folgeänderungen weiterer Gesetze
Zu Artikel 16 (Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen) Zu den Absätzen 1, 2, 3 und 4 Folgeänderungen aufgrund der Neuorganisation der bun- desunmittelbaren Unfallkassen. Zu Absatz 5 Die Jahresmeldungen sollen zeitnah nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgen. Die Einmalzahlungen, die im Rahmen der Märzklausel für das Vorjahr Berücksichtigung finden, werden – soweit sie nicht mit der Jahresmeldung erfolgen – nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert gemeldet. So können insbesondere in der Unfallversicherung die vorläu- figen Beitragsbescheide schon früher im Jahr für das Vorjahr ausgestellt werden. Zu Absatz 6 Folgeänderung aufgrund der Bereinigung des Nummernge- füges des § 114 Absatz 1 SGB VII (vergleiche Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b). Zu Absatz 7 Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung wurde auf der Grundlage des § 115 Absatz 2 Satz 1 SGB VII erlas- sen. Diese Rechtsverordnungsermächtigung entfällt; für die von der Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung erfassten Unternehmen und Versicherten kann künftig die Un- fallversicherung Bund und Bahn Unfallverhütungsvorschrif- ten erlassen (vergleiche Artikel 5 Nummer 3). Die Bundesun- ternehmen-Unfallverhütungsverordnung bleibt bis zum 1. Ja- nuar 2017 in Kraft. Damit wird der Unfallversicherung Bund und Bahn ein Zeitkorridor von zwei Jahren eingeräumt, um von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch zu machen. Zu den Absätzen 8, 9, 10 und 11 Folgeänderungen aufgrund der Neuorganisation der bun- desunmittelbaren Unfallkassen. Zu den Absätzen 12 und 13 Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahn- wesens (ENeuOG) ist gegenstandslos und kann daher aufge- hoben werden. Auch die Rechtsverordnungsermächtigung in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Satz 2 ENeuOG ist entbehrlich; die Altrentenerstattung wird künftig unmitte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.514 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 208.112–212.626 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP