Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26a Organe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26a#abs-1 (1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26a#abs-2 (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26a BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 2 S 2241/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.09.2005 Ausfertigung
§ 26a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.