Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/1#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 – 2 S 483/20Zitiert von 3
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.05.2001 – 1 B 46/01Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.