Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AvArWahlVO · GV. NRW. S. 223

Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten

27 Normen · Ausgangsfassung vom 17.02.2015 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung
  3. § 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
  4. § 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
  5. § 4 Wählerliste
  6. § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
  7. § 6 Einspruch gegen die Wählerliste
  8. § 7 Wahlvorschläge
  9. § 8 Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
  10. § 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
  11. § 10 Ungültige Wahlvorschläge
  12. § 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
  13. § 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  14. § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
  15. § 14 Wahlvorgang
  16. § 15 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
  17. § 16 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
  18. § 17 Öffentliche Stimmauszählung
  19. § 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten
  20. § 19 Niederschrift des Wahlergebnisses
  21. § 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen
  22. § 21 Aufbewahrung der Wahlakten
  23. § 22 Anfechtung der Wahl
  24. § 23 Wahlschutz und Wahlkosten
  25. § 24 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
  26. § 25 Berechnung der Fristen
  27. § 26 (weggefallen)
  28. § 27 Inkrafttreten
  29. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    10.07.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.11.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 17.12.2020

    GV. NRW. 2021 S. 31

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).