Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AvArWahlVO · GV. NRW. S. 223
Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten
27 Normen · Ausgangsfassung vom 17.02.2015 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung
- § 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
- § 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
- § 4 Wählerliste
- § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
- § 6 Einspruch gegen die Wählerliste
- § 7 Wahlvorschläge
- § 8 Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
- § 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
- § 10 Ungültige Wahlvorschläge
- § 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
- § 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
- § 14 Wahlvorgang
- § 15 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
- § 16 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
- § 17 Öffentliche Stimmauszählung
- § 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten
- § 19 Niederschrift des Wahlergebnisses
- § 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen
- § 21 Aufbewahrung der Wahlakten
- § 22 Anfechtung der Wahl
- § 23 Wahlschutz und Wahlkosten
- § 24 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
- § 25 Berechnung der Fristen
- § 26 (weggefallen)
- § 27 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
10.07.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618)
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Historischer Änderungsnachweis
01.11.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 17.12.2020
GV. NRW. 2021 S. 31
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).