Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 17 Öffentliche Stimmauszählung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/17#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/17#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/17#abs-3 (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

§ 16 § 18