Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 15 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/15#abs-1 (1) Einer wahlberechtigten Person, die eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1. das Wahlausschreiben,

2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, von der wahlberechtigten Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie

4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll der wahlberechtigten Person ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 16) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/15#abs-2 (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Unternehmen oder in der Einrichtung anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der wahlberechtigten Person bedarf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/15#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1. für Teile des Unternehmens oder der Einrichtung, die räumlich weit vom Hauptsitz des Unternehmens oder der Einrichtung entfernt sind, oder

2. für das Unternehmen oder die Einrichtung, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 14 § 16