Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 18 Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sein (§ 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), so sind die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorschlagsliste gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

§ 17 § 19