Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 22 Anfechtung der Wahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 11 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Absatz 1) zulässig ist.

§ 21 § 23