Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/5#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/5#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung Einsicht nehmen können;

3. dass nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

6. die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen); soweit diese nach § 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beschäftigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein müssen, ist hierauf hinzuweisen;

7. dass der Betriebsrat und die Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8. die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen);

9. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

10. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied bestellt ist;

11. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 7) eingereicht sind;

12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschlossen worden ist;

15. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

16. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/5#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste bekannt (§ 3 Absatz 3).

§ 4 § 6