Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/3#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/3#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/3#abs-3 (3) Bekanntmachungen können durch Aushang und durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Unternehmen oder in der Einrichtung. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/3#abs-4 (4) Das Unternehmen oder die Einrichtung hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/3#abs-5 (5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren unterrichtet werden.

§ 2 § 4