Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
AvArWahlVO§ 8 Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedes vorgeschlagene stellvertretende Mitglied in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die beziehungsweise den es als stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.