Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
AvArWahlVO§ 4 Wählerliste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/4#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/4#abs-2 (2) Das Unternehmen oder die Einrichtung hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/4#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
1. in das Unternehmen oder die Einrichtung eintritt oder aus ihm oder ihr ausscheidet,
2. das 18. Lebensjahr vollendet
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/4#abs-4 (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Unternehmen oder in der Einrichtung und durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/4#abs-5 (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.