Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 19 Niederschrift des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

5. die Namen der auf die Vorschlagsliste gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

6. im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Namen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieder und

7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 18 § 20