Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
AvArWahlVO§ 23 Wahlschutz und Wahlkosten
Stand: 26.08.2026
§ 10 des Drittelbeteiligungsgesetzes gilt für die Wahl der Vorschlagsliste entsprechend.