Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 20 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/20#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der auf die Vorschlagsliste Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/20#abs-2 (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die auf die Vorschlagsliste Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/20#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen einschließlich ihrer gegebenenfalls zu bestellenden stellvertretenden Mitglieder nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.

§ 19 § 21