Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten
AvArWahlVO§ 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/2#abs-1 (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegen die Durchführung der Wahl der Vorschlagsliste und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/2#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein. Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in dem Unternehmen oder der Einrichtung vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/2#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/2#abs-4 (4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/2#abs-5 (5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen oder der Einrichtung schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.