Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 10 Ungültige Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/10#abs-1 (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) aufweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/10#abs-2 (2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind oder

2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, im Falle der Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied anzunehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 3), nicht beigefügt sind,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

§ 9 § 11