Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/13#abs-1 (1) Die wahlberechtigte Person kann ihre Stimme nur für Bewerberinnen und Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/13#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagene stellvertretende Mitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel müssen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden können. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Sie darf höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie nach dem Wahlausschreiben von den Beschäftigten für den Aufsichtsrat mindestens vorgeschlagen werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/13#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt sind, als es der im Wahlausschreiben angegebenen Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber entspricht,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

§ 12 § 14