Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

AvArWahlVO

§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/9#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt der Vorschlagsvertretung schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/9#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung die Vorschlagsvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 8 § 10