§ 96 Einschleusen von Ausländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/96?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.06.2026 in Kraft
§ 96 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.08.2024 in Kraft
§ 96 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 96 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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