§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 16.05.2018 – S 2 AL 715/18Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 – 4 K 2777/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- LSG Hessen, 26.06.2020 – L 7 AL 60/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2017 – L 14 AL 52/17 B ERZitiert von 7
- VGH Hessen, 16.11.2016 – 9 A 242/15Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 22 L 3722/25
- VG Schleswig, 06.10.2025 – 11 B 169/25
39 Entscheidungen zu § 44 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44#abs-1 (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44#abs-2 (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44#abs-3 (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44#abs-4 (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die