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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 2048

BGBl. 2000 I S. 2048 · 30.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
                                             Gesetz
                           zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
                                  und des Chemikaliengesetzes
                                               Vom 27. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
  Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurz-
    bezeichnung „Gerätesicherheitsgesetz“ durch die
    Kurzbezeichnung und die Abkürzung „Gerätesicher-
    heitsgesetz – GSG“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

            „6. Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-
                chen,“.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
            die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 2b werden nach dem Wort „Gegen-
        stände“ die Wörter „sowie sonstige Produkte,
        soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst
        werden,“ eingefügt.

 3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort „Bundesminister“
    durch das Wort „Bundesministerium“ und die Wörter

    „zugelassene Stelle“ jeweils durch die Wörter
    „Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a“
    ersetzt.

3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „lediglich“ durch
    das Wort „jedoch“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sieht von
       Maßnahmen nach Satz 1 ab“ durch die Wörter
       „kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für
       Arbeitsschutz“ jeweils durch die Wörter „Bundes-
       anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“
       ersetzt.

4a. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie

       Proben“ durch die Wörter „sowie unentgeltliche
       Proben“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
       angefügt:

        „(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung
       nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die
       Behörde selbst erfolgen oder veranlasst wer-
       den; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1
       Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die
       sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat,
       dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt
       sind.“
BGBl. 2000, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
5. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
           durch das Wort „Bundesministerium“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“
           durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
           minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
           ministerium“ und die Wörter „Bundesmi-
           nistern für Wirtschaft“ durch die Wörter
           „Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-
           nologie“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden das Wort „Bundesmi-
           nisters“ durch das Wort „Bundesministe-
           riums“ und die Wörter „Bundesministern
           für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
           ministerien für Wirtschaft und Technologie“
           ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“
       durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesanstalt für
       Arbeitsschutz“ durch die Wörter „Bundesanstalt
       für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Bundesminister“ wird jeweils
           durch das Wort „Bundesministerium“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
           Angabe „Satz 6“ ersetzt.

       cc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz einge-

           fügt:

           „Als zugelassene Stellen können zur Durch-

           führung von Rechtsakten des Rates oder der
           Kommission der Europäischen Gemein-
           schaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
           betreffen, auch Prüfstellen von Unterneh-
           men oder Unternehmensgruppen ohne
           Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2
           Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer
           Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
           hen ist und die darin festgelegten Anforde-
           rungen erfüllt sind.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a
       eingefügt:
         „(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung
       des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-
       staat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zu-
       grundelegung eines Verwaltungsabkommens
       zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und
       Sozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat
       der Europäischen Gemeinschaften oder dem
       jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum von der zu-

       ständigen Landesbehörde für einen bestimmten
       Aufgabenbereich dem Bundesministerium für

       Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm
       im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden
       ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen ge-
       regelt sein:
       1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle
          entsprechend Absatz 2,
       2. die Beteiligung der zuständigen Landes-
          behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat
          oder Vertragsstaat durchgeführten Akkredi-
          tierungsverfahren und
       3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 ent-
          sprechende Überwachung der Zertifizierungs-
          stelle.“
    c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
       angefügt:

        „(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zustän-
       digen Behörden können von der zugelassenen
       Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durch-
       führung der Fachaufgaben beauftragten Personal
       die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
       Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres
       Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditie-
       rung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde
       zu unterrichten.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
           Wörtern „der beteiligten Kreise“ die Wörter
           „mit Zustimmung des Bundesrates“ einge-
           fügt.

       bb) In Nummer 3 werden der Punkt nach dem
           Wort „müssen“ durch ein Semikolon ersetzt

           und der folgende Satz gestrichen.

       cc) In Nummer 4 wird das Semikolon durch

           einen Punkt ersetzt.

       dd) Nummer 5 wird gestrichen.
    b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
       Absätze 2 und 3 ersetzt:

        „(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
       können Vorschriften über die Einsetzung tech-
       nischer Ausschüsse getroffen werden. Die Aus-
       schüsse sollen die Bundesregierung oder das
       zuständige Bundesministerium in technischen
       Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der
       Technik entsprechende Regeln (technische
       Regeln) unter Berücksichtigung der für andere
       Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit
       dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Ab-
       stimmung mit dem Technischen Ausschuss
       für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bun-
       des-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus-
       schüsse sind neben Vertretern der beteiligten
       Bundesbehörden und oberster Landesbehörden,
       der Wissenschaft und der zugelassenen Über-
       wachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere
       Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften
       und der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
       rung zu berufen.
BGBl. 2000, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
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          (3) Technische Regeln können vom Bundes-
        ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
        desarbeitsblatt veröffentlicht werden.“
     c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

 8. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenprü-
    fung“ durch die Wörter „Prüfung durch eine zugelas-
    sene Überwachungsstelle“ ersetzt.

 9. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Sachverständigen“

    durch die Wörter „Beauftragten zugelassener Über-
    wachungsstellen“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 14

        (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
     Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
     erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes
     bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungs-
     stellen vorgenommen.
       (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
     – des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesmi-
       nisterium des Innern,
     – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
       Verteidigung kann dieses Ministerium,

     – der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen
       dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-
       ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
       wesen
     bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-
     wachung vornehmen.
        (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-
     nungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundes-
     rates die Anforderungen bestimmen, denen die zuge-
     lassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die
     in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen
     einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.

       (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
     verordnungen

     1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach
        Absatz 5 regeln,
     2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung
        zugelassener Überwachungsstellen nach Ab-
        satz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung
        der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

     3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen
        durch Datei führende Stellen regeln.
     In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
     auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwa-
     chungsstellen
     1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der
        in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vor-
        gesehenen wiederkehrenden Prüfungen ein-
        schließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung
        von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständi-
        gen Behörde bei Nichtbeachtung,
     2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der
        überwachungsbedürftigen Anlagen erforder-
        lichen flächendeckenden Angebots von Prüf-
        leistungen,

3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderlichen Auskünfte an die zuständige
   Behörde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender
   Stellen für die Erstellung und Führung von An-
   lagendateien und

6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufga-
   ben erforderlichen Auskünfte an Datei führende

   Stellen

begründet werden.
   (5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von
der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für
einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Sozialordnung benannte und
von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann
benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsver-
fahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der
folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthalte-
nen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres
   mit der Leitung oder der Durchführung der Fach-
   aufgaben beauftragten Personals von Personen,
   die an der Planung oder Herstellung, dem Ver-
   trieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der
   überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder
   in anderer Weise von den Ergebnissen der Prü-
   fung oder Bescheinigung abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhän-
   gige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Orga-
   nisationsstrukturen, des erforderlichen Personals
   und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz , berufliche
   Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unab-
   hängigkeit des beauftragten Personals;

4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
   der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt
   gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
   se vor unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-
   gen und die Erteilung von Bescheinigungen fest-
   gelegten Verfahren;

7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfun-
   gen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrich-
   tung des Personals in einem regelmäßigen Erfah-
   rungsaustausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen
   Überwachungsstellen zum Austausch der im
   Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse,
   soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen
   dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, ins-
besondere zur Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforde-
rungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies
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     in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorge-
     sehen ist und die darin festgelegten Anforderungen
     erfüllt sind.
        (6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen
     erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu
     befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs
     sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Ertei-
     lung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
     sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
     ordnung unverzüglich anzuzeigen.
        (7) Die Akkreditierung zugelassener Überwa-
     chungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht
     zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-
     wacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genann-
     ten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer
     Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen
     besonderen Anforderungen. Sie kann von der zuge-
     lassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Lei-
     tung und der Durchführung der Fachaufgaben
     beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Über-
     wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
     Unterstützung verlangen sowie die dazu erforder-
     lichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind
     befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
     Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und
     zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für
     die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die
     Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach
     Satz 4 zu dulden.

        (8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1
     erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Be-
     hörden können von der zugelassenen Über-
     wachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der
     Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Per-
     sonal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
     Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
     sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
     Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
     Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
     zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage
     und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung
     der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im
     Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die
     für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zustän-
     dige Behörde zu unterrichten.“

11. § 15 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15

       (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach
     § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
     den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
     Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23
     Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende
     Anwendung.
        (2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die
     Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsver-
     ordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bun-
     desministerium oder dem Bundesministerium des
     Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundes-
     verwaltung übertragen werden; das Bundesministe-
     rium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
     Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-
     gesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes
     bleiben unberührt.“

11a. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 werden die Wörter „vorlegt oder“
        durch das Wort „vorlegt,“ ersetzt.
     b) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5
        ersetzt:

        „4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14
            Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder
         5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22
            Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Be-
            sichtigung oder Prüfung nicht gestattet.“

12. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister“
        durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
        bis 7 angefügt:
          „(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember
        2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
        nungen vorgeschriebenen oder behördlich ange-
        ordneten Prüfungen der überwachungsbedürf-
        tigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für
        diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind
        unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6
        und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender
        Rechtsverordnungen von zugelassenen Über-
        wachungsstellen vorzunehmen.

           (5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
        Grund von Rechtsvorschriften der Landesregie-
        rungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember
        2000 anerkannten technischen Überwachungs-
        organisationen tätig sein und Sachverständige für
        die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
        amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum
        finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften
        entsprechende Anwendung; von der Anwendung
        ausgenommen sind Bestimmungen, durch die
        technische Überwachungsorganisationen ver-
        pflichtet werden, ihren Sachverständigen eine
        den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder
        Angestellten des Landes oder des Bundes ange-
        glichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinter-
        bliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu
        gewähren.
           (6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
        Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechts-
        verordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
        angeordneten Prüfungen der überwachungsbe-
        dürftigen Anlagen durch zugelassene Überwa-
        chungsstellen von amtlichen oder amtlich für die-
        sen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-
        genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend
        für Sachverständige, die auf Grund einer vor
        dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlas-
        senen Rechtsverordnung zur Durchführung vor-
        geschriebener oder behördlich angeordneter
        Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-
        gen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genann-
        ten Prüfungen durch amtliche oder amtlich aner-
        kannte Sachverständige sind Gebühren und Aus-
        lagen zu erheben; insoweit ist die Kostenver-
        ordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-
        tiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I
        S. 1944), geändert durch Verordnung vom 15. April
BGBl. 2000, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
        1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das
        Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
        nung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-
        teiligten Kreise mit Zustimmung des Bundes-
        rates durch Rechtsverordnung die Gebühren
        und Auslagen der Kostenverordnung für die
        Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu
        ändern.
          (7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlasse-
        nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder
        behördlich angeordneten Prüfungen der überwa-
        chungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene
        Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezem-
        ber 2005 nur von amtlichen oder amtlich für die-
        sen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-
        genommen werden. Sofern die überwachungs-
        bedürftigen Anlagen
        – nicht den Anforderungen einer Verordnung
          nach § 4 Abs. 1 entsprechen oder

        – den Anforderungen einer Verordnung nach § 4

          Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer
          Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten die-
          ser Verordnung geltenden Bestimmungen
          angewendet werden können,

        dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum

        31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genann-

        ten Sachverständigen vorgenommen werden.
        Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 Satz 3
        findet Anwendung.“

                         Artikel 2

         Änderung des Chemikaliengesetzes
  § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das
zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
   es zum Schutz von Leben und Gesundheit des
   Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft
   und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
   erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von
   Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei
   Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
   in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind

   1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a

      sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige
      chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,

   2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die ex-

      plosionsfähig sind,

   3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen
      bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder
      Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen
      oder freigesetzt werden können,

   4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im
      Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit
      Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom
      7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und
      Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
      durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
      (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),
   5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
      erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen
      können.“

                        Artikel 3
               Änderung und Aufhebung
              anderer Rechtsvorschriften
  (1) In § 19f des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996
(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,
wird in der Überschrift das Wort „gewerbe-“ durch das

Wort „arbeitsschutz-“ ersetzt.

  (2) In § 8 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden in der

Überschrift die Wörter „zur Gewerbeordnung“ durch die

Wörter „zum Gerätesicherheitsgesetz“ ersetzt.

  (3) In § 29a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert
worden ist, werden die Wörter „einen Sachverständigen

nach § 14“ durch die Wörter „eine zugelassene Über-
wachungsstelle nach § 14 Abs. 1“ ersetzt.
  (4) Die Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 12. Juli
1958 (BGBl. 1958 II S. 259), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
(BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
  (5) In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), die
zuletzt durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai
1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 24 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter
„§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ ersetzt.
  (6) § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 an-

   gefügt:

   „5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Auf-
       gabe übertragen wird, die Bundesregierung oder

       das zuständige Bundesministerium zur Anwen-

       dung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem
       Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
       entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
       arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln
       sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechts-
BGBl. 2000, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
       verordnungen gestellten Anforderungen erfüllt
       werden können. Das Bundesministerium für Arbeit
       und Sozialordnung kann die Regeln und Erkennt-
       nisse amtlich bekannt machen.“

                        Artikel 4
          Aufhebung der Kostenverordnung
 für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

  Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I
S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April
1996 (BGBl. I S. 611), wird aufgehoben.

                        Artikel 5
                 Außerkrafttreten
   und Änderung landesrechtlicher Bestimmungen
  (1) Folgende Rechtsvorschriften der Länder treten am
31. Dezember 2000 außer Kraft:
 1. baden-württembergische Verordnung der Landesre-
    gierung über die Organisation der technischen Über-
    wachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993
    (GBl. 1994 S. 158),

 2. bayerische Verordnung über die Organisation der
    technischen Überwachung vom 4. Mai 1959 (BayRS
    7101-12-A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai
    1990 (GVBl. S. 146),

 3. berlinische Verordnung über die Organisation der

    technischen Überwachung vom 18. Juni 1963 (GVBl.
    S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom

    24. Februar 1977 (GVBl. S. 553),

 4. brandenburgische Verordnung über die Organisation
    der technischen Überwachung vom 11. August 1993
    (GVBl. II S. 588),

 5. bremische Verordnung über die Organisation der
    technischen Überwachung vom 28. November 1961
    (GBl. S. 221),
 6. hamburgische Bekanntmachung über die Zuständig-
    keit zur Überwachung von Dampfkesseln und
    Maschinen vom 26. September 1946 (Amtl. Anz.
    S. 359) in Verbindung mit der Verordnung vom 9. Mai
    1947 (Amtl. Anz. S. 205),

 7. Verordnung über die Organisation der technischen
    Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern
    vom 1. Juni 1992 (GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. B 7100-1-1),

 8. niedersächsische Verordnung über die Organisation
    der technischen Überwachung vom 22. August 1962
    (GVBl. S. 144),

 9. nordrhein-westfälische Verordnung über die Or-
    ganisation der technischen Überwachung vom
    2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert
    durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW.
    S. 360),
10. rheinland-pfälzische Landesverordnung über die
    Organisation der technischen Überwachung vom
    24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch
    Landesverordnung vom 29. Oktober 1969 (GVBl.
    S. 190),

11. saarländische Verordnung über die Organisation der
    technischen Überwachung überwachungsbedürftiger
    Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302),
12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über
    die Organisation der technischen Überwachung vom
    11. November 1991 (GVBl. S. 375),
13. sachsen-anhaltische Verordnung über die Organi-
    sation der technischen Überwachung vom 12. April
    1991 (GVBl. S. 23),
14. schleswig-holsteinische Verordnung über die Or-
    ganisation der technischen Überwachung vom
    29. Oktober 1960 (GVBl. S. 191),
15. thüringische Verordnung über die Organisation der
    technischen Überwachung vom 16. August 1991
    (GVBl. S. 358).

  (2) In § 1 des hessischen Gesetzes über die Neuord-
nung der Technischen Überwachung vom 19. August
1947 (GVBl. S. 78) werden die Wörter „des Dampfkessel-
wesens, der überwachungspflichtigen Anlagen sowie“

gestrichen.

                       Artikel 6

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                       Artikel 7
     Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
BGBl. 2000, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 27. Dezember 2000

                               Für den Bundespräsidenten
                              Der Präsident des Bundesrates
                                        Kurt Beck

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                                    Der Bundesminister
                               für Arbeit und Sozialordnung
                                      Walter Riester

                                    Der Bundesminister
                              für Wirtschaft und Technologie
                                          Müller

                                 Der Bundesminister
                    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                    Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 2048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 540de4526c0575ff….