Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 2048
BGBl. 2000 I S. 2048 · 30.814 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
und des Chemikaliengesetzes
Vom 27. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Kurz-
bezeichnung „Gerätesicherheitsgesetz“ durch die
Kurzbezeichnung und die Abkürzung „Gerätesicher-
heitsgesetz – GSG“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-
chen,“.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2b werden nach dem Wort „Gegen-
stände“ die Wörter „sowie sonstige Produkte,
soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst
werden,“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 4 werden das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ und die Wörter
„zugelassene Stelle“ jeweils durch die Wörter
„Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a“
ersetzt.
3a. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „lediglich“ durch
das Wort „jedoch“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sieht von
Maßnahmen nach Satz 1 ab“ durch die Wörter
„kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeitsschutz“ jeweils durch die Wörter „Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“
ersetzt.
4a. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie
Proben“ durch die Wörter „sowie unentgeltliche
Proben“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
angefügt:
„(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung
nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die
Behörde selbst erfolgen oder veranlasst wer-
den; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die
sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat,
dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt
sind.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ und die Wörter „Bundesmi-
nistern für Wirtschaft“ durch die Wörter
„Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-
nologie“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden das Wort „Bundesmi-
nisters“ durch das Wort „Bundesministe-
riums“ und die Wörter „Bundesministern
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
ministerien für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeitsschutz“ durch die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesminister“ wird jeweils
durch das Wort „Bundesministerium“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 Nr. 6 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Als zugelassene Stellen können zur Durch-
führung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, auch Prüfstellen von Unterneh-
men oder Unternehmensgruppen ohne
Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2
Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgese-
hen ist und die darin festgelegten Anforde-
rungen erfüllt sind.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung
des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zu-
grundelegung eines Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dem jeweiligen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder dem
jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum von der zu-
ständigen Landesbehörde für einen bestimmten
Aufgabenbereich dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm
im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden
ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen ge-
regelt sein:
1. die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle
entsprechend Absatz 2,
2. die Beteiligung der zuständigen Landes-
behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat durchgeführten Akkredi-
tierungsverfahren und
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 4 ent-
sprechende Überwachung der Zertifizierungs-
stelle.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
angefügt:
„(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zustän-
digen Behörden können von der zugelassenen
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durch-
führung der Fachaufgaben beauftragten Personal
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres
Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditie-
rung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde
zu unterrichten.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „der beteiligten Kreise“ die Wörter
„mit Zustimmung des Bundesrates“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 3 werden der Punkt nach dem
Wort „müssen“ durch ein Semikolon ersetzt
und der folgende Satz gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
können Vorschriften über die Einsetzung tech-
nischer Ausschüsse getroffen werden. Die Aus-
schüsse sollen die Bundesregierung oder das
zuständige Bundesministerium in technischen
Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der
Technik entsprechende Regeln (technische
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit
dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Ab-
stimmung mit dem Technischen Ausschuss
für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus-
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten
Bundesbehörden und oberster Landesbehörden,
der Wissenschaft und der zugelassenen Über-
wachungsstellen im Sinne des § 14 insbesondere
Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften
und der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
desarbeitsblatt veröffentlicht werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
8. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Sachverständigenprü-
fung“ durch die Wörter „Prüfung durch eine zugelas-
sene Überwachungsstelle“ ersetzt.
9. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Sachverständigen“
durch die Wörter „Beauftragten zugelassener Über-
wachungsstellen“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes
bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungs-
stellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
– des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesmi-
nisterium des Innern,
– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung kann dieses Ministerium,
– der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen
dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-
wachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-
nungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundes-
rates die Anforderungen bestimmen, denen die zuge-
lassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die
in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen
einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnungen
1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach
Absatz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung
zugelassener Überwachungsstellen nach Ab-
satz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung
der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen
durch Datei führende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwa-
chungsstellen
1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der
in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vor-
gesehenen wiederkehrenden Prüfungen ein-
schließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung
von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständi-
gen Behörde bei Nichtbeachtung,
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der
überwachungsbedürftigen Anlagen erforder-
lichen flächendeckenden Angebots von Prüf-
leistungen,
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte an die zuständige
Behörde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender
Stellen für die Erstellung und Führung von An-
lagendateien und
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlichen Auskünfte an Datei führende
Stellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von
der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für
einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Sozialordnung benannte und
von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann
benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsver-
fahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der
folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthalte-
nen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres
mit der Leitung oder der Durchführung der Fach-
aufgaben beauftragten Personals von Personen,
die an der Planung oder Herstellung, dem Ver-
trieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der
überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder
in anderer Weise von den Ergebnissen der Prü-
fung oder Bescheinigung abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhän-
gige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Orga-
nisationsstrukturen, des erforderlichen Personals
und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz , berufliche
Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unab-
hängigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt
gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
se vor unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-
gen und die Erteilung von Bescheinigungen fest-
gelegten Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfun-
gen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrich-
tung des Personals in einem regelmäßigen Erfah-
rungsaustausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen
Überwachungsstellen zum Austausch der im
Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse,
soweit dies der Verhinderung von Schadenfällen
dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, ins-
besondere zur Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforde-
rungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies

in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorge-
sehen ist und die darin festgelegten Anforderungen
erfüllt sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu
befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs
sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Ertei-
lung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwa-
chungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde über-
wacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genann-
ten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen
besonderen Anforderungen. Sie kann von der zuge-
lassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Lei-
tung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Über-
wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforder-
lichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und
zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für
die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die
Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach
Satz 4 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Be-
hörden können von der zugelassenen Über-
wachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Per-
sonal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage
und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung
der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im
Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die
für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zustän-
dige Behörde zu unterrichten.“
11. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach
§ 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23
Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende
Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die
Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsver-
ordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bun-
desministerium oder dem Bundesministerium des
Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundes-
verwaltung übertragen werden; das Bundesministe-
rium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten
Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes
bleiben unberührt.“
11a. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „vorlegt oder“
durch das Wort „vorlegt,“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5
ersetzt:
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14
Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 22
Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes eine Be-
sichtigung oder Prüfung nicht gestattet.“
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
bis 7 angefügt:
„(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember
2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
nungen vorgeschriebenen oder behördlich ange-
ordneten Prüfungen der überwachungsbedürf-
tigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für
diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6
und 7 bis zum Inkrafttreten entsprechender
Rechtsverordnungen von zugelassenen Über-
wachungsstellen vorzunehmen.
(5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
Grund von Rechtsvorschriften der Landesregie-
rungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember
2000 anerkannten technischen Überwachungs-
organisationen tätig sein und Sachverständige für
die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
amtlich anerkannt werden. In diesem Zeitraum
finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften
entsprechende Anwendung; von der Anwendung
ausgenommen sind Bestimmungen, durch die
technische Überwachungsorganisationen ver-
pflichtet werden, ihren Sachverständigen eine
den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder
Angestellten des Landes oder des Bundes ange-
glichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinter-
bliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu
gewähren.
(6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf
Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechts-
verordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbe-
dürftigen Anlagen durch zugelassene Überwa-
chungsstellen von amtlichen oder amtlich für die-
sen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-
genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend
für Sachverständige, die auf Grund einer vor
dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlas-
senen Rechtsverordnung zur Durchführung vor-
geschriebener oder behördlich angeordneter
Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-
gen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genann-
ten Prüfungen durch amtliche oder amtlich aner-
kannte Sachverständige sind Gebühren und Aus-
lagen zu erheben; insoweit ist die Kostenver-
ordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-
tiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I
S. 1944), geändert durch Verordnung vom 15. April

1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-
teiligten Kreise mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung die Gebühren
und Auslagen der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu
ändern.
(7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlasse-
nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Prüfungen der überwa-
chungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene
Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezem-
ber 2005 nur von amtlichen oder amtlich für die-
sen Zweck anerkannten Sachverständigen vor-
genommen werden. Sofern die überwachungs-
bedürftigen Anlagen
– nicht den Anforderungen einer Verordnung
nach § 4 Abs. 1 entsprechen oder
– den Anforderungen einer Verordnung nach § 4
Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer
Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten die-
ser Verordnung geltenden Bestimmungen
angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum
31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genann-
ten Sachverständigen vorgenommen werden.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 Satz 3
findet Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das
zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zum Schutz von Leben und Gesundheit des
Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft
und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der
in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a
sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige
chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die ex-
plosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen
bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder
Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen
oder freigesetzt werden können,
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit
Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom
7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(ABl. EG Nr. L 131 S. 11),
5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen
können.“
Artikel 3
Änderung und Aufhebung
anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 19f des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996
(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,
wird in der Überschrift das Wort „gewerbe-“ durch das
Wort „arbeitsschutz-“ ersetzt.
(2) In § 8 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden in der
Überschrift die Wörter „zur Gewerbeordnung“ durch die
Wörter „zum Gerätesicherheitsgesetz“ ersetzt.
(3) In § 29a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert
worden ist, werden die Wörter „einen Sachverständigen
nach § 14“ durch die Wörter „eine zugelassene Über-
wachungsstelle nach § 14 Abs. 1“ ersetzt.
(4) Die Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 12. Juli
1958 (BGBl. 1958 II S. 259), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
(BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
(5) In § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), die
zuletzt durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai
1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 24 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter
„§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ ersetzt.
(6) § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein
Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 an-
gefügt:
„5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Auf-
gabe übertragen wird, die Bundesregierung oder
das zuständige Bundesministerium zur Anwen-
dung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem
Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln
sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechts-

verordnungen gestellten Anforderungen erfüllt
werden können. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung kann die Regeln und Erkennt-
nisse amtlich bekannt machen.“
Artikel 4
Aufhebung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I
S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April
1996 (BGBl. I S. 611), wird aufgehoben.
Artikel 5
Außerkrafttreten
und Änderung landesrechtlicher Bestimmungen
(1) Folgende Rechtsvorschriften der Länder treten am
31. Dezember 2000 außer Kraft:
1. baden-württembergische Verordnung der Landesre-
gierung über die Organisation der technischen Über-
wachung in der Fassung vom 23. Dezember 1993
(GBl. 1994 S. 158),
2. bayerische Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 4. Mai 1959 (BayRS
7101-12-A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai
1990 (GVBl. S. 146),
3. berlinische Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 18. Juni 1963 (GVBl.
S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. Februar 1977 (GVBl. S. 553),
4. brandenburgische Verordnung über die Organisation
der technischen Überwachung vom 11. August 1993
(GVBl. II S. 588),
5. bremische Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 28. November 1961
(GBl. S. 221),
6. hamburgische Bekanntmachung über die Zuständig-
keit zur Überwachung von Dampfkesseln und
Maschinen vom 26. September 1946 (Amtl. Anz.
S. 359) in Verbindung mit der Verordnung vom 9. Mai
1947 (Amtl. Anz. S. 205),
7. Verordnung über die Organisation der technischen
Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. Juni 1992 (GS Meckl.-Vorp.Gl. Nr. B 7100-1-1),
8. niedersächsische Verordnung über die Organisation
der technischen Überwachung vom 22. August 1962
(GVBl. S. 144),
9. nordrhein-westfälische Verordnung über die Or-
ganisation der technischen Überwachung vom
2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW.
S. 360),
10. rheinland-pfälzische Landesverordnung über die
Organisation der technischen Überwachung vom
24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch
Landesverordnung vom 29. Oktober 1969 (GVBl.
S. 190),
11. saarländische Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung überwachungsbedürftiger
Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302),
12. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über
die Organisation der technischen Überwachung vom
11. November 1991 (GVBl. S. 375),
13. sachsen-anhaltische Verordnung über die Organi-
sation der technischen Überwachung vom 12. April
1991 (GVBl. S. 23),
14. schleswig-holsteinische Verordnung über die Or-
ganisation der technischen Überwachung vom
29. Oktober 1960 (GVBl. S. 191),
15. thüringische Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 16. August 1991
(GVBl. S. 358).
(2) In § 1 des hessischen Gesetzes über die Neuord-
nung der Technischen Überwachung vom 19. August
1947 (GVBl. S. 78) werden die Wörter „des Dampfkessel-
wesens, der überwachungspflichtigen Anlagen sowie“
gestrichen.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 7
Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gerätesicherheitsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Dezember 2000
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 2048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 540de4526c0575ff….